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Donnerstag, 10. Oktober 2024
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BGH: Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit des Kaufs berühren Fernabsatzgesetz nicht

Urteil: Rückgaberecht beim Online-Kauf gilt auch für Radarwarner

Das Widerrufsrecht bei telefonisch oder online geschlossenen Kaufverträgen gilt zugunsten des Käufers auch dann, wenn es sich um ein in Deutschland verbotenes und als sittenwidrig eingestuftes Radarwarngerät (und damit um einen nichtigen Vertrag) handelt. Das hat der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entschieden. In dem Fall ging es um eine Frau, die Anfang Mai 2007 nach einem telefonischen Werbegespräch per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von rund 1.130 Euro zuzüglich Versandkosten bestellt hatte. Der ausgefüllte Bestellschein enthielt unter anderem den vorformulierten Hinweis, sie sei darüber belehrt worden, dass die Geräte verboten seien und die Gerichte ihren Kauf zudem als sittenwidrig betrachteten.

Später überlegte es sich die Frau aus nicht überlieferten Gründen anders. Zehn Tage nach der Lieferung schickte sie den Radarwarner an die Firma zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Diese verweigerte die Annahme des Gerätes jedoch ebenso wie die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Frau erhob daraufhin Klage, verlor aber vor dem Amtsgericht. Sie ging daraufhin vor dem Landgericht erfolgreich in Berufung, woraufhin die beklagte Firma Revision beim Bundesgerichthof (BHG) beantragte. Sie konnte dort jedoch das Blatt nicht mehr wenden.

Die Richter des VIII. Zivilsenat entschieden, die Klägerin habe als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zwar sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet sei, heißt es unter Berufung auf ein früheres Urteil.

Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag sei unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam sei. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe nämlich gerade darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der Verbraucher könne sich auch bei einer Nichtigkeit des Vertrages auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn er den die Nichtigkeit begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehle es jedoch, wenn wie vorliegend beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle.

Über vier Jahre nach Beginn der leidigen Angelegenheit bekommt die Frau nun den Kaufpreis, das Rücksende-Porto sowie die Verfahrenkosten, jeweils verzinst, zurück. Die hier geschilderte Rechtslage gilt, darauf weist der BGH ausdrücklich hin, nur in Bezug auf das Fernabsatzgesetz. Wer den Radarwarner im Laden kauft und/oder sich nur auf Nichtigkeit beruft, wird kaum eine Chance haben, sein Geld wiederzusehen.

Bundesgerichthof, Urteil vom 25.11.2009, - VIII ZR 318/08 -
text  Hanno S. Ritter
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