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BGH: Nichtigkeit und Sittenwidrigkeit des Kaufs berühren Fernabsatzgesetz nicht
Urteil: Rückgaberecht beim Online-Kauf gilt auch für Radarwarner
Das Widerrufsrecht bei telefonisch oder online geschlossenen Kaufverträgen gilt zugunsten des Käufers auch dann,
wenn es sich um ein in Deutschland verbotenes und als sittenwidrig eingestuftes Radarwarngerät (und damit um einen
nichtigen Vertrag) handelt. Das hat der Bundesgerichtshof letztinstanzlich entschieden.
In dem Fall ging es um eine Frau, die Anfang Mai 2007 nach einem telefonischen Werbegespräch per Fax einen
Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von rund 1.130 Euro
zuzüglich Versandkosten bestellt hatte. Der ausgefüllte Bestellschein enthielt unter anderem den vorformulierten
Hinweis, sie sei darüber belehrt worden, dass die Geräte verboten seien und die Gerichte ihren Kauf zudem als
sittenwidrig betrachteten.
Später überlegte es sich die Frau aus nicht überlieferten Gründen anders. Zehn Tage nach der Lieferung schickte sie
den Radarwarner an die Firma zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Diese verweigerte die Annahme des Gerätes
jedoch ebenso wie die Rückzahlung des Kaufpreises.
Die Frau erhob daraufhin Klage, verlor aber vor dem Amtsgericht. Sie ging daraufhin vor dem Landgericht erfolgreich
in Berufung, woraufhin die beklagte Firma Revision beim Bundesgerichthof (BHG) beantragte. Sie konnte dort jedoch das
Blatt nicht mehr wenden.
Die Richter des VIII. Zivilsenat entschieden, die Klägerin habe als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs
Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Zwar sei der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach
der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren
Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung
gerichtet sei, heißt es unter Berufung auf ein früheres Urteil.
Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, werde davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht
nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag sei unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers
oder der Vertrag wirksam sei. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe nämlich gerade darin, dem
Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung
vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag
schließt.
Der Verbraucher könne sich auch bei einer Nichtigkeit des Vertrages auf sein Widerrufsrecht berufen, wenn er den die
Nichtigkeit begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts
wegen unzulässiger Rechtsausübung könne nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen.
Daran fehle es jedoch, wenn wie vorliegend beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle.
Über vier Jahre nach Beginn der leidigen Angelegenheit bekommt die Frau nun den Kaufpreis, das Rücksende-Porto sowie die
Verfahrenkosten, jeweils verzinst, zurück. Die hier geschilderte Rechtslage gilt, darauf weist der BGH ausdrücklich hin,
nur in Bezug auf das Fernabsatzgesetz. Wer den Radarwarner im Laden kauft und/oder sich nur auf Nichtigkeit beruft,
wird kaum eine Chance haben, sein Geld wiederzusehen.
Bundesgerichthof, Urteil vom 25.11.2009, - VIII ZR 318/08 -
text Hanno S. Ritter
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