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Freitag, 29. März 2024
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BGH: Autohändler kann Vorführung eines angeblich mangelhaften Wagens verlangen

Urteil: Kein Rücktritt ohne vorherige Fahrzeugvorführung

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein: Wer wegen eines Mangel an einer Sache Ansprüche geltend macht, muss diese dem Verkäufer zur Überprüfung zur Verfügung stellen. Das bestätigte jetzt auch der Bundesgerichtshof in einem Auto-Fall. In dem Verfahren ging es um einen Renault, den ein Mann im April 2005 zum Preis von 18.500 Euro in einem Autohaus gekauft hatte. Kurz nach der Auslieferung im Juni 2005 beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Der Händler antwortete, dass ihm die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihm das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen.

Dem kam der Käufer aber nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht". Das Autohaus entgegnete, es könne darauf nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er klagte vor dem Landgericht Berlin und in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht Berlin - erfolglos.

Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden (Urteil vom 10.03.2010, - VIII ZR 310/08 -), dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Das "Nacherfüllungsverlangen" als Voraussetzung für die im Gesetz (§ 437 Nr. 2 und 3 BGB) aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.

Dem Verkäufer solle mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel bestehe und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruhe sowie ob und ggf. wie er beseitigt werden könne. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit aber nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stelle, so die Richter.

Auf die hier vom Käufer für eine Vorführung des Fahrzeugs unzulässigerweise erhobene Bedingung, der Händler müsse sich zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklären, brauche sich die Beklagte nicht einzulassen. Vom Ergebnis der Fahrzeuguntersuchung nämlich hänge ab, ob sie sich auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob sie diese nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern könne.

Der sture Käufer wird dieses Auto so schnell nicht vergessen, muss er doch nun die Verfahrenskosten für drei Instanzen tragen.
text  Hanno S. Ritter
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