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Gericht spricht Betroffenen frei
Urteil: Wartezeit bei Atemalkoholmessung muss sicher eingehalten sein
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist eine Atemalkoholmessung nur dann "gerichtsfest",
wenn die vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Messung eingehalten wurde.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein 52jähriger Mann aus Pforzheim an einem Abend im Frühjahr 2003 in einem
Lokal mehrere Glas Bier getrunken. Gleichwohl bestieg er etwa gegen 1.30 Uhr sein Kraftfahrzeug, um mit diesem
nach Hause zu fahren. Noch in der Innenstadt geriet er dabei in eine Polizeikontrolle, wobei die Beamten bei ihm
Alkoholgeruch feststellten und eine Atemalkoholmessung anordneten. Die mit dem Gerät der Marke "Dräger Alcotest 7110
Evidential" durchgeführte Messung ergab eine
Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l, entsprechend 0,52 Promille
Blutalkoholgehalt. Die Beamten untersagten dem Betroffenen daraufhin eine Weiterfahrt und legten eine Anzeige vor,
worauf das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot und
als Folge dessen vier Punkte festsetzte.
Dagegen legte der Mann Einspruch ein und beanstandete die fehlende Wartezeit. Diese Zeitspanne ließe sich - so der
Betroffene - vorliegend nicht mehr sicher feststellen, weil die Zeitangaben in den jeweiligen Uhren der Beamten und in
derjenigen des Messgerätes nicht aufeinander abgestimmt gewesen und voneinander abgewichen seien. Dieser Argumentation ist
das Amtsgericht nicht gefolgt und hat die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion bestätigt. Zwar fänden sich in den Akten
voneinander divergierende Zeitangaben, weshalb der Zeitablauf nicht schriftlich fixiert sei. Hierauf komme es aber nicht an,
da nach einer Rekonstruktion des abendlichen Geschehens die Zeitspanne zwischen Verlassen der Gaststätte und der
Alkoholmessung auf der Wache mehr als 20 Minuten betragen haben müsse.
Der 1. Bußgeldsenat hat dieses Urteil nun aufgehoben (Beschluss vom 19. April 2004, - 1 Ss 30/04 -) und
den Mann freigesprochen. Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration handele es sich um ein sog. standardisiertes
Messverfahren, bei welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden
angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundesgesundheitsamts gestellten Anforderungen genügen, hieß es zur
Begründung. Danach müsse eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten werden. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein
definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration einstelle und die Messung von kurzfristigen
Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei.
Wenn - wie im vorliegenden Fall - nach dem Messergebnis der gesetzliche Grenzwert von 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft
aber nur ganz geringfügig überschritten sei, könne das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der
Atemalkoholkonzentration nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten sicher
eingehalten seien. Hieran fehle es aber vorliegend, da die Polizeibeamten aufgrund der Differenzen der jeweiligen Uhrzeit
keine eindeutigen Zeitangaben vermerkt hätten und die vom Amtsgericht vorgenommene Rekonstruktion letztendlich nur auf
einer "zweifelbehafteten Schätzung" der abendlichen Abläufe beruhe.
text Hanno S. Ritter
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