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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Alkoholtest nicht vor Ablauf von 20 Minuten seit Trinkende

Urteil: Wartezeit bei Atemalkoholtest muss eingehalten werden

Siehe Bildunterschrift
Atemalkoholmessung: ADAC
20 Minuten Wartezeit sind Pflicht
Ein Atemalkoholtest hat nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind. Erst dann nämlich seien die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss, über den der Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

In dem zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer zu einem Bußgeld von 500 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Polizei habe die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trink-Ende und Messung nicht beachtet, dies aber unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen für irrelevant gehalten.

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war in vollem Umfang erfolgreich - er wurde freigesprochen. Zur Begründung betonte das Gericht in der Entscheidung (Urteil vom 02.11.2004; - 2 ObOWi 471/04 -), die Ergebnisse standardisierter Messverfahren wie des im vorliegenden Fall angewendeten seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten würden. Hier seien dies die "Kontrollzeit" - also die "Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen" - sowie die genannte "Wartezeit" von 20 Minuten. Auf die Einhaltung beider Zeiten müsse in der polizeilichen Praxis gleichermaßen genau geachtet werden.

Über eine grundsätzlich vergleichbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten wir im April 2004 berichtet, Link zur Meldung nachfolgend im Kasten.
text  Hanno S. Ritter
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