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Dienstag, 23. April 2024
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Gericht: Keine grobe Fahrlässigkeit ersichtlich

Urteil: Polizei muss Wassertiefe bei Verfolgungsfahrt nicht prüfen (aktualisiert)

Bevor man eine bei Hochwasser gesperrte Straße befährt, sollte man sich über die Wassertiefe im Klaren sein, anderenfalls ein teurer Motorschaden droht. Ein Gericht hatte sich jetzt mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch bei einer Verfolgungsfahrt der Polizei so ist. Eine Polizeibeamtin in Halle staunte vermutlich nicht schlecht, als sie einen sogenannten Leistungsbescheid in ihrer Post fand. Darin verlangte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost über 11.000 Euro Schadenersatz für einen Motorschaden an einem Streifenwagen. Der sogenannte Wasserschlag wäre vermeidbar gewesen, argumentierte sie, hätte die Fahrerin die überflutete Straße nicht befahren. Dafür sprach auch, dass die Straße wegen Hochwassers bereits gesperrt war. Dies sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Die Fahrt war allerdings eine Verfolgungsfahrt mit Sonderrechten und eingeschaltetem "Stopp! Polizei!"-Signal. Das Polizeiauto folgte einem Mann, dessen Moped weder Kennzeichen noch Rücklicht aufwies und der zu flüchten versuchte, als er den Streifenwagen bemerkte. Der Polizei-Mercedes war dabei nach Aussage der Polizeibeamtin und ihrer Kollegen mit etwa 30 km/h unterwegs gewesen, hatte dann im Wasser bis fast zum Stillstand abgebremst und war anschließend mit Schrittgeschwindigkeit gefahren.

Die Polizeibeamtin wehrte sich zunächst außergerichtlich und später vor Gericht gegen den Schadenersatz-Anspruch. Sie sei davon ausgegangen, den Mann einholen zu können, erklärte sie, zudem sei ihr nicht bekannt gewesen, dass an der Stelle bei Starkregen oder lange anhaltendem Regen Pfützen entstünden, am Tag des Vorfalls war es sonnig und trocken, zur Zeit des Motorschadens dunkel. Als nach dem Durchfahren der Stelle der Motor ausgegangen sei, habe sie festgestellt, dass das vordere Nummernschild verloren ging; als sie dies barfuß in der Pfütze gesucht habe, sei sie nur knöcheltief im Wasser gestanden. Die Straße sei geteert und auch der Mopedfahrer habe die Lache problemlos durchfahren können, die Polizeidirektion habe auch die tatsächliche Wassertiefe nicht feststellen lassen.

Die Dienstherrin beharrte auf grober Fahrlässigkeit. Es habe sich nicht um ein Moped, sondern um eine wassertaugliche Enduro-Maschine gehandelt, die Polizeibeamtin hätte durch dessen Scheinwerfer die Größe der Pfütze, die einem Teich mit 40 Metern Länge entsprochen habe, ersehen können. Die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs sage deutlich, dass nur mit Schrittgeschwindigkeit und bis 25 Zentimeter Höhe Lachen durchfahren werden könnten. Sie habe das Risiko nicht abgewogen und als Beamtin ohne Not öffentliches Eigentum beschädigt.

Das Verwaltungsgericht Halle hob den Bescheid auf und verneinte sowohl eine grobe Fahrlässigkeit als auch eine Dienstpflicht-Verletzung. Eine solche Pflichtverletzung folge insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin nicht zunächst angehalten habe und ausgestiegen sei, um die Tiefe der Wasserfläche zu überprüfen, heißt es in der dieser Redaktion vorliegenden, rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 06.03.2014, - 5 A 17/13 HAL -). Dies nämlich hätte dem Verfolgten einen nicht mehr einzuholenden Vorsprung verschafft und sei deshalb bei einer Verfolgungsfahrt unzweckmäßig. Die Verfolgung sei auch angebracht gewesen, weil der Mopedfahrer eine Straftat begangen und eine Gefahr durch die Nichtbeleuchtung bestanden habe. Auch sei der Wasserschlag eindeutig erst bei der Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit aufgetreten.
text  Hanno S. Ritter
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