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Beim Tieferlegen zu hoch hinaus gewollt
Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, und so mancher verwendet einen
Großteil seiner Freizeit darauf, mit Hingabe an seinem fahrbaren Untersatz
herumzubasteln. So putzen zum Beispiel viele Autofans ihren flotten
Schlitten mit Alufelgen, Spoilern oder auch durch das Tieferlegen der
Karosserie auffällig heraus. Die Freude an der Pracht kann allerdings
mitunter von nur kurzer Dauer sein. Diese Erfahrung musste in einem vom
Kölner Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 01805-254555, DM 0,24/Min. im Festnetz
der DTAG) mitgeteilten Fall auch ein BMW-Fahrer machen, der seinen Wagen um stolze
sechs cm tiefergelegt hatte.
Bei einer Nachtfahrt auf unebener, schlecht ausgebauter Straße machte die Ölwanne
seines Fahrzeugs die unliebsame Bekanntschaft eines Kanaldeckels, der unmittelbar
hinter einer Fahrbahnmulde aus dem Boden ragte. Die fatale Folge: Die Ölwanne riss auf,
das Motoröl lief aus, und der Motor erlitt einen Totalschaden.
Erbost klagte der einst so stolze Autobesitzer gegen die Gemeinde. Er
vertrat die Ansicht, diese habe es versäumt, die gefährliche
Fahrbahnunebenheit zu beseitigen und müsse deshalb für den Schaden an seinem
heißgeliebten Flitzer aufkommen. Das OLG Hamm (Urteil vom 06.08.1999; - 9 U
16/99 -) wies die Klage jedoch ab. Zwar handle es sich bei dem betreffenden
Kanalisationsdeckel um eine Gefahrenquelle, für deren Beseitigung die
Kommune verantwortlich sei. Dennoch, so die Richter, scheide im konkreten
Fall eine Haftung aus, da den Autofahrer ein überwiegendes Eigenverschulden
treffe. Eine Tieferlegung des Fahrzeugs um 6 cm gehe deutlich über das
übliche Maß hinaus. Dadurch sei die Bodenfreiheit stark herabgesetzt, was
ein Aufsetzen auf der Fahrbahn begünstige. Der Fahrer, so das Gericht, sei
deshalb zu gesteigerter Vorsicht und zu einer besonders vorausschauenden
Fahrweise verpflichtet gewesen. Er hätte nach Ansicht der Richter stärker
auf die Beschaffenheit der Straße achten und bei schlechter Sicht
Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Da er dies nicht getan habe, sei er
selbst für den Unfall verantwortlich. Das Versäumnis der Kommune trete
dahinter deutlich zurück, so dass er im Ergebnis alleine für den Schaden
aufkommen müsse.
text Hanno S. Ritter
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