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Rotlicht missachtet: Am Steuer träumen kann teuer werden...
Bei Rot über die Ampel gefahren - welchem Autofahrer ist das nicht schon einmal passiert.
Ein "spätes Gelb", das doch schneller ins Rot wechselte als gedacht, eine kleine
Unaufmerksamkeit des Fahrers oder eine Verwechslung der Ampel bei mehrspuriger Fahrbahn.
Letzteres wurde einer Autofahrerin zum Verhängnis, die auf einem vierspurigen Ring in Richtung
Autobahn fuhr. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie den Wagen erworben, und so weilte sie vor
Freude mutmaßlich gedanklich in anderen Gefilden als auf der Straße. Zunächst hielt sie an
einer Kreuzung korrekt bei Rot. Dann verwechselte sie jedoch das aufleuchtende Grünlicht
der Abbiegerspur mit der für sie geltenden Ampel und fuhr trotz Rotlicht munter an.
Im Kreuzungsbereich rächte sich der Irrtum, wie könnte es anders sein, durch einen prompten
Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Die vollkaskoversicherte Fahrerin bemühte sich
nachfolgend, den entstandenen Schaden von ihrer Versicherung ersetzt zu bekommen - doch
Fehlanzeige!
Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. So zog die verträumte Fahrerin vor Gericht.
Sie vertrat die Auffassung, es habe sich bei ihrem Rotlichtverstoß nur um eine momentane
Unaufmerksamkeit, ein sog. "Augenblicksversagen" gehandelt. Die Richter teilten diese
Ansicht freilich nicht. Die Fahrerin sei verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob das von ihr
wahrgenommene Grünlicht für ihre Spur gegolten habe oder nicht. Von Augenblicksversagen
könne keine Rede sein. Sie habe vielmehr einen grob fahrlässigen Rotlichtverstoß begangen,
der die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht befreie (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil
vom 21.10.1999, - 3 U 5/99 -).
Quelle: Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180-5254555, DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG)
text Hanno S. Ritter
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