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Lichthupe - (k)ein Mittel der Verständigung
Auf deutschen Straßen hat sich die Sitte eingebürgert, dem Gegenverkehr mittels Lichthupe zu signalisieren,
dass er ungehindert fahren kann. Auf dieses weit verbreitete Signal sollte man sich als Autofahrer allerdings nicht so
ohne weiteres verlassen. Dies zeigt ein Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.09.1999,
- 27 U 76/99 -).
Eine Linksabbiegerin war in eine Kreuzung eingefahren, nachdem ihr ein entgegenkommendes, vorfahrtsberechtigtes
Fahrzeug ein Signal mittels Lichthupe gegeben hatte. Es kam zum Crash. Die Linksabbiegerin verlangte von der
Fahrerin des entgegenkommenden Wagens Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie argumentierte, diese habe durch
Lichthupensignale auf ihr Vorfahrtsrecht verzichtet. Das OLG urteilte anders. Die Fahrerin habe keinesfalls auf
ihr Vorfahrtsrecht verzichtet. Ein Verzicht müsse unmissverständlich angezeigt werden. Hieran seien im Interesse der
Verkehrssicherheit hohe Anforderungen zu stellen. Allein die Betätigung der Lichthupe reiche dafür nicht aus. Sie
sei ein allgemeines Warnzeichen und könne auch anders verstanden werden, zum Beispiel als Warnung für eingeschaltetes
Fernlicht.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Rufnummer 0180-5-254555 (0,24 DM/Min. im Festnetz der DTAG)
text Hanno S. Ritter
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