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Bei Beschädigung oder Verschmutzung keine Duldungspflicht des Autobesitzers
Nachbars Katze auf Abwegen: Sonniges Plätzchen auf Luxuskarosse
Der ADAC berichtet in seiner Rechtszeitschrift DAR (Deutsches Autorecht, Seite 271) über ein "wenig tierfreundliches"
Urteil, das jetzt vom Landgericht Lüneburg (Urteil vom 27.01.2000, - 1 S 198/99 -) gefällt wurde. Danach besteht zwar
im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses grundsätzlich eine so genannte Duldungspflicht, wenn Katzen
auf die angrenzenden Grundstücke wechseln. Dabei müssen sogar geringfügige Belästigungen hingenommen werden.
Wenn eine
Katze jedoch über die dort abgestellten Fahrzeuge läuft und sie beschmutzt oder beschädigt, muss dies nicht mehr geduldet
werden. Da hilft es auch nicht, wenn der Katzenhalter auf das natürliche Verhalten dieser Tiere hinweist. Auch das
Argument, dasss es unmöglich ist, Katzen bei artgerechter Haltung von ihren Gewohnheiten abzubringen, ließ das Gericht
nicht gelten. Es stellte in diesem Fall vielmehr die Interessen des Autohalters über die des Tierhalters.
text Hanno S. Ritter
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