Durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) soll die Anordnung von Tempo 30-Zonen innerhalb von Städten und
Gemeinden zukünftig erleichtert werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird dem Bundesrat im
Herbst den Verordnungsentwurf zuleiten. Es erfüllt damit einen Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung. An der
Innerorts-Regelgeschwindigkeit von Tempo 50 wird dagegen jedoch festgehalten. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind
auch weiterhin von der Tempo 30-Zonen-Regelung nicht betroffen.
Der Entwurf baue, so das Ministerium, auf den in mehr als 10 Jahren gewonnenen "positiven Erfahrungen" mit Tempo 30-Zonen
auf. Er soll deren Anordnung abseits der Hauptverkehrsstraßen erleichtern, indem auf eine Maximalgröße solcher Zonen
verzichtet wird und bauliche Veränderungen im Straßenraum nicht mehr gefordert werden. Innerörtliche
Geschwindigkeitsbeschränkungen kämen aber auch künftig nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer
Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Fahrradfahrer. Der Einfluss
der Kommunen wird dadurch gestärkt, dasss die Anordnung solcher Zonen nicht nur - wie schon bisher - des Einvernehmens der
Gemeinde bedarf, sondern zukünftig auf Antrag der Gemeinde vorgenommen werden muss, wenn die geforderten Voraussetzungen
gegeben sind oder zugleich mit der Zonen-Anordnung geschaffen werden können. Damit wird hinsichtlich der Straßen abseits
der Hauptverkehrsstraßen letztlich vor Ort entschieden, ob eine Zone angeordnet wird oder nicht.