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Rechtsprechung: "Neuwagen" selbst bei zwei Jahren Stehzeit
Neuwagen ist nicht gleich Neuwagen
Neu ist nicht gleich neu - dies bekam ein Autokäufer eines reimportierten Kleinwagens deutlich zu spüren. Er hatte das
Fahrzeug, das in der Ausstellungshalle des Autohauses mit einem Schild "EU-Importwagen Neuwagen" gekennzeichnet war, für
rund 20.000 Mark erstanden. Später erfuhr er, dasss der Wagen zum diesem Zeitpunkt bereits zweieinhalb Jahre alt war.
Erbost wollte er den Kaufvertrag anfechten, doch das Autohaus stellte sich stur. Der geprellte Autokäufer zog vor Gericht
- und verlor.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall argumentierte das Gericht wie folgt: Mit der Bezeichnung "Neuwagen" habe
das Autohaus nicht die Eigenschaft "fabrikneu" zugesichert. Da der Wagen aus neuen Materialien hergestellt und unbenutzt
war, habe er als "Neuwagen" verkauft werden dürfen (OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.1999, - 9 U 101/98 -).
Die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig entschieden, dasss ein Fahrzeugalter von rund zweieinhalb Jahren die
Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtige, wenn das Modell weiterhin weitgehend unverändert gebaut werde und keine
durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise (so auch BGH NJW 1980, 1097). Der Käufer habe daher das erhalten, was
Gegenstand des Vertrages gewesen sei. Eine Aufklärungspflicht über das Alter des Fahrzeugs habe für den Verkäufer
nicht bestanden, jedenfalls nicht ungefragt.
Der Anwalt-Suchservice rät: Fragen Sie beim Autokauf immer nach dem Alter bzw. der Stehzeit des Fahrzeugs, und lassen Sie
sich dieses am besten schriftlich zusichern. Achten Sie bei reimportierten "Neuwagen" darauf,
dass für den Kaufvertrag ein Vertragsformular für Neuwagen verwendet wird.
Rechtsanwalt Rolf Schröder, Leiter des Anwalt-Suchservice, betont: "Auch der Käufer eines reimportierten "Neuwagens"
muss sich nicht mit jeder beliebigen Lagerdauer abfinden und kein Fahrzeug abnehmen, das - gemessen am aktuellen
Produktionsstand - veraltet ist."
text Hanno S. Ritter
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