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Darf der Kfz-Schlüssel in den Briefkasten der Werkstatt geworfen werden?
Autodiebstahl: Versicherung zahlt nicht immer
Teure Autos sind eine beliebte Diebesbeute. Wer seinen Wagen ungesichert abstellt, der sieht ihn oft so bald nicht
wieder. Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte ein Fall, in dem ein Pkw vom Gelände einer Autowerkstatt entwendet
worden war (Beschluss vom 02.11.1999; - 20 W 17/99 -). Der Eigentümer hatte seinen Wagenschlüssel nach
Geschäftsschluss in den Briefkasten des Betriebs eingeworfen und das Fahrzeug im Hof stehen lassen. Langfinder
entdeckten erfreut den Schlüssel im Kasten und machten sich mit dem neuen Fiat Barchetta des Werkstattkunden
davon.
Der Autofahrer stritt daraufhin mit seiner Kaskoversicherung um die Zahlung einer Entschädigung für den gestohlenen
Wagen. Die Versicherung vertrat die Ansicht, der Mann habe die Entwendung des Autos grob fahrlässig ermöglicht, weil er
seinen Wagenschlüssel in den Briefkasten des Meisterbetriebes eingeworfen hatte, wo er von außen sichtbar war. Damit
habe er den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt. Die Gesellschaft müsse deshalb nicht zahlen.
Die Richter entschieden anders. Die praktizierte Art der Schlüsselübergabe sei in dem Autohaus gang und gäbe gewesen,
wenn Kunden ihr Fahrzeug zur Inspektion brachten. Vorher sei es nie zu Fahrzeugdiebstählen gekommen. Deshalb habe
der Mann nicht damit rechnen müssen, dasss sich jemand den Schlüssel verschaffen und sein Fahrzeug vom Gelände
entwenden könnte. Der Fiatfahrer habe nicht grob fahrlässig gehandelt.
Quelle: Anwalt-Suchservice (nennt kostenlos und unverbindlich regionale Adressen verkehrsrechtlich
spezialisierter Rechtsanwälte, Telefon 0180-5-254555, DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG)
text Hanno S. Ritter
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