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"Tätige Reue" sollte anerkannt werden
ADAC fordert Gesetzesänderung bei Unfallflucht
Rund 700.000 Verkehrsunfälle werden jedes Jahr von der Polizei erfasst, rund zehn Prozent der Verursacher entfernen
sich anschließend unerlaubt vom Unfallort. Das kann dramatische Folgen haben: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, hohe
Geldstrafen inklusive Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte im Flensburger Zentralregister. Allerdings hat
auch vermeintlich korrektes Verhalten des Unfallverursachers nicht selten ein böses Nachspiel. Der ADAC fordert deshalb,
vor allem in Interesse der Geschädigten, eine Änderung des Unfallfluchtparagraphen, § 142 StGB.
Vor zwei Jahren hat der Gesetzgeber diese Vorschrift schon einmal geändert. Dem Flüchtigen sollte damit die Chance
gegeben werden, nachträglich "tätige Reue" zu zeigen. Das heißt konkret: Entfernt sich ein Fahrer nach einem Unfall mit
"nicht bedeutendem Schaden außerhalb des fließenden Verkehrs" unerlaubt von der Unfallstelle, meldet sich aber binnen 24
Stunden freiwillig bei der Polizei oder beim Geschädigten, mildert das Gericht die Strafe wegen Unfallflucht oder
spricht gar keine aus.
Diese Änderung wird nach Ansicht des ADAC der Praxis nach wie vor nicht gerecht. Denn selbst wenn sich der Unfallfahrer
später bei der Polizei meldet, kann es zu spät sein - etwa wenn ein Augenzeuge den Unfall beobachtet und den Flüchtigen
bereits angezeigt hat. Und ob diese "tätige Reue" letztlich mit Strafminderung oder Straffreiheit honoriert wird, liegt
ausschließlich im Ermessen des Gerichts. In jedem Fall sind fünf Punkte in Flensburg fällig. Auch versicherungsrechtlich
droht dem Sünder Ungemach: Seine Kfz-Haftpflichtversicherung kann ihn mit bis zu 10.000 Mark in Regress nehmen.
Deshalb fordert der ADAC eine nochmalige Ergänzung des § 142. Dabei sollte es im Interesse der Geschädigten ohne straf-
oder zivilrechtliche Folgen bleiben, wenn ein Fahrer innerhalb von 24 Stunden seine Beteiligung an einem Unfall mit
nicht bedeutendem Sachschaden meldet. In jedem Fall rät der ADAC dringend, mindestens 30 Minuten am Unfallort zu warten;
meldet sich der Geschädigte in dieser Zeit nicht, so ist umgehend die Polizei zu informieren - zum Beispiel per Handy.
Das bloße Hinterlassen einer Visitenkarte oder sonstigen Nachricht am Fahrzeug des Geschädigten reicht nicht.
text Hanno S. Ritter
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