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Die Antwort lautet wie immer: Es kommt darauf an / Ein (kurioser) Beispielfall
Hunde auf der Fahrbahn: Wer haftet?
In den Verkehrsmeldungen hören wir sie fast täglich: Warnungen vor freilaufenden Hunden
auf der Fahrbahn. Oft können aufmerksame Autofahrer, die den Verkehrsfunk verfolgt haben,
Unfälle vermeiden, indem sie den Gefahrenbereich besonders vorsichtig passieren. Manchmal
kommt es aber auch zum Crash. Doch wer haftet in diesen Fällen eigentlich für den
Schaden? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Hamm in einem vom
Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall.
Eine Hundebesitzerin war mit ihrem Vierbeiner auf einem Geh- und Radweg spazieren
gegangen, der links neben einer Straße verlief. Auf der anderen Seite der Fahrbahn befand
sich ein Feld. Plötzlich riss sich der Hund von der Leine los und überquerte Leitplanke
und Straße, um auf dem gegenüberliegenden Feld seiner Lieblingsbeschäftigung, der
Kaninchenjagd, nachzugehen. Sein erschrockenes Frauchen versuchte, das Tier durch Zurufen
wieder zurückzulocken, jedoch vergeblich. Als sich in der Ferne mit hoher Geschwindigkeit
ein Auto näherte, stieg die Frau kurz entschlossen über die Leitplanke und ging dem
Fahrzeug auf der Straße entgegen, um den Insassen vor dem freilaufenden Tier zu warnen.
Der Fahrer des Wagens nahm sie aber zunächst gar nicht wahr, sondern sah nur den Hund,
der nach seinem spontanen Jagdausflug wieder zum rechten Fahrbahnrand zurückgelaufen war.
Der Mann wich deshalb nach links aus. Erst jetzt geriet die auf der Fahrbahn stehende
Frau in sein Blickfeld. Hastig riss er das Steuer wieder nach rechts, um sie nicht zu
überfahren. Bei diesem Manöver verlor der Fahrer, der 100 km/h schnell fuhr, die
Kontrolle über seinen Wagen. Er kam ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. Die
Folge: Totalschaden!
Vor dem OLG Hamm (Urteil vom 10.01.2000, - 6 U 202/99 -) stritt er mit der Hundehalterin
um Schadenersatz. Seine Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Hundehalter, so die Richter,
hätten grundsätzlich für die von ihrem Tier ausgehenden Gefahren einzustehen. Sie hafteten
für Unfälle, die ihr Hund verursache.
Im konkreten Fall habe sich die Hundebesitzerin zudem auch falsch verhalten und dadurch
selbst zu dem Unfall beigetragen. Beim Zurückrufen des Tieres hätte sie nach Ansicht des
Gerichts nicht auf der Fahrbahnseite bleiben dürfen, die dem Feld gegenüberlag, weil
damit zu rechnen gewesen sei, dasss der Hund bei seiner Rückkehr abermals die Fahrbahn
überqueren würde. Die Frau hätte ihn auf der anderen Straßenseite, direkt am Rande des
Feldes, abfangen müssen, so die Richter.
Dennoch habe sie im Endeffekt nur für ein Drittel des Schadens aufzukommen, da der
Autofahrer für den Unfall hauptverantwortlich gewesen sei, urteilte das Gericht. Trotz
angeordneter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei er 100 km/h schnell gefahren. Die
überhöhte Geschwindigkeit sei der Grund dafür gewesen, dasss er nicht in der Lage gewesen
sei, die gefährliche Situation zu meistern. Im Ergebnis habe er daher zwei Drittel seines
Schadens selbst zu tragen.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der
DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich
spezialisierter Anwälte benennt.
text Hanno S. Ritter
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