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Behörde trifft kein Mitverschulden, wenn sich Autofahrer nur auf Verkehrsschilder verlassen
Unfall trotz Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit
Geschwindigkeitsbegrenzungen sollen Unfälle verhindern. Aber auch, wer sich an die Verkehrsregeln hält, ist vor Schaden
nicht immer gefeit. Dies zeigt der Fall eines Autofahrers, der auf einer Fernstraße unterwegs gewesen war, auf der als
Höchstgeschwindigkeit 70 km/h vorgeschrieben waren. Der Mann fuhr genau 70 und verzögerte auch nicht, als er in eine
Ausfahrt einfuhr, die eine scharfe Kurve nahm. Prompt verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, und es kam zum Crash.
Empört zog der Autofahrer vor Gericht. Er war der Meinung, die zuständige Behörde hätte auf die Ausfahrt mit
zusätzlichen Warnschildern hinweisen und eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vorschreiben müssen. Das OLG
München (Urteil vom 29.07.1999; - 1 U 1992/99 -) sah die Sache jedoch anders. Es entschied, die Behörde
müsse keinen Schadenersatz zahlen, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Die Ausfahrt sei nicht so
gefährlich, dasss zusätzliche Warnschilder erforderlich wären. Ein umsichtiger Fahrzeugführer hätte sie bei entsprechender
Geschwindigkeitsverringerung gefahrlos passieren können. Der klagende Autofahrer habe den Unfall selbst verschuldet.
Er hätte seine Fahrweise den Straßen- und Witterungsverhältnisse anpassen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen,
dass er auch die Ausfahrt risikolos mit 70 km/h befahren konnte.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text Hanno S. Ritter
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