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BGH geht vom Gutachtenwert aus / "Tatsächlicher" Restwert nur in besonderen Fällen
Totalschaden: Welcher Restwert ist maßgeblich?
Verkehrsunfälle mit Totalschaden sind eine ärgerliche und nervenaufreibende Angelegenheit. Besonders dann, wenn es
hinterher auch noch zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt. So geschehen in einem Fall, den der Bundesgerichtshof
zu entscheiden hatte.
Eine Autofahrerin war schuldlos in einem Unfall verwickelt gewesen. Im Prozess bezifferte ein
Sachverständiger den Schaden an ihrem Fahrzeug mit 40.000 Mark Wiederbeschaffungswert abzüglich 5.000 Mark Restwert.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich jedoch, die volle Summe zu zahlen. Die Assekuranz argumentierte,
es sei ein Restwert von 10.000 Mark anzurechnen, weil sie die Geschädigte auf eine Firma hingewiesen habe, die
möglicherweise bereit wäre, für den Unfallwagen soviel zu zahlen.
Der BGH (Urteil vom 30.11.1999, - VI ZR 219/98 -) ließ dies nicht gelten. Die Geschädigte, so das Urteil, müsse sich
zwar den Restwert des Pkw auf den Schadenersatz anrechnen lassen. Sie dürfe den Wagen aber zu dem durch
Sachverständigengutachten ausgewiesenen Wert verkaufen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Prozessgegner ihr
eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachweisen könne, die für sie mühelos zu realisieren wäre. Dies sei nicht
geschehen, da die Versicherung nur auf eine solche hingewiesen habe, die Geschädigte sich aber selbst um deren
Realisierung kümmern sollte. Das sei ihr nicht zuzumuten.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich
und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text Hanno S. Ritter
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