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Samstag, 20. April 2024
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Vorsicht beim Überqueren der Straße: Fahrzeugverkehr hat grundsätzlich Vorrang

Fußgänger überfahren: Nicht immer ist der Autofahrer schuld

Anwalt-Suchservice Jeder kennt die Situation: Man ist in Eile und will noch schnell eine Besorgung machen. Muss dazu eine Straße überquert werden und reißt der Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen einfach nicht ab, so prescht manch Ungeduldiger, sobald eine Lücke entsteht, bis zur Straßenmitte vor. So hat er zumindest schon einmal den halben Weg zurückgelegt. Derartige Aktionen sind jedoch nicht ganz ungefährlich, wie ein vom Anwalt-Suchservice berichteter Fall zeigt:

Ein Fußgänger, der nur schnell zur Post gehen wollte, die sich auf der anderen Straßenseite befand, musste seine Eile teuer bezahlen. Der Mann kam nie beim Postamt an, da er auf dem Weg dorthin von einem Pkw erfasst wurde: Der Fußgänger befand sich gerade mitten auf der Straße, als sich ein Wagen mit etwa 50 Stundenkilometern näherte. Im Vertrauen darauf, dasss das Auto schon bremsen werde, um ihn die Straße überqueren zu lassen, setzte der Passant seinen Weg fort. Der Autofahrer konnte aber nicht mehr rechtzeitig anhalten und überfuhr den Mann. Dieser wurde schwer verletzt. Nach der Genesung verlangte das Unfallopfer Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Fahrer des Wagens.

Das OLG Hamm (Urteil vom 02.06.1999; - 13 U 22/99 -) entschied, dasss der Autofahrer dem Verletzten nur ein Drittel des Schadens ersetzen müsse. Zwei Drittel habe der unvorsichtige Passant dagegen selbst zu tragen. Nach der Straßenverkehrsordnung müssten Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des fließenden Verkehrs zügig und auf dem kürzesten Weg überqueren. Dabei treffe sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht, da der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang habe, so die Richter. Dadurch, dasss der verletzte Mann trotz eines herannahenden Pkws über die Straße gelaufen sei, habe er in grober Weise gegen diese Pflicht verstoßen. Er sei daher überwiegend selbst für den Unfall verantwortlich.

Den Autofahrer treffe jedoch eine Mitschuld, da er den Mann auf der Mitte der Straße habe stehen sehen und trotzdem mit ca. 50 km/h weitergefahren sei. Die Richter befanden, dasss der Fahrer seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h hätte verringern müssen, um - für den Fall, dasss der Passant nicht stehen bliebe, sondern weiter ginge - rechtzeitig bremsen zu können.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text  Hanno S. Ritter
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