Eine rasante Wettfahrt, die sich zwei übermütige Männer auf der Autobahn lieferten, fand durch den heftigen Crash eines
der beiden Kontrahenten eine vorzeitige Entscheidung: Verlierer im doppelten Sinne war der Fahrer des verunglückten
Wagens. Obwohl der Möchtegern-Schumi eine KFZ-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, blieb er auf seinem Schaden sitzen.
Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung mit der Begründung, der Mann habe den Unfall grob fahrlässig
verursacht. Aus diesem Grunde sei sie ihm gegenüber von ihrer Leistungspflicht befreit.
Der verhinderte Rennfahrer suchte daraufhin gerichtliche Hilfe. Das OLG Köln (Urteil vom 16.05.2000,
- 9 U 121/99
-) entschied jedoch zugunsten der Versicherung. Der Fahrer habe sich zu dem Wettrennen provozieren lassen und
seine ganze Aufmerksamkeit nur darauf gerichtet. Dadurch habe er die vorausfahrenden Fahrzeuge aus den Augen und die
Kontrolle über seinen Wagen verloren. Die Richter stuften sein Verhalten als grob fahrlässig ein. Zwar reiche eine
Geschwindigkeitsüberschreitung alleine für die Annahme einer grob fahrlässigen Unfallherbeiführung nicht aus. Wer aber
auf der Autobahn regelrechte Rennen veranstalte, der müsse sich diesen Vorwurf grundsätzlich machen lassen.
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