Gericht nimmt Haftung aus Betriebsgefahr für irrtümliches Fehlverhalten anderer Fahrer an
"Wer sich an die Verkehrsregeln hält, haftet bei einem Unfall nicht", denkt sich so mancher. Weit gefehlt, wie
ein vom Anwalt-Suchservice mitgeteiltes Urteil zeigt: Ein Mann war mit einem Kleinwagen auf einer schmalen Straße
unterwegs gewesen, als ihm eine Großraumlimousine entgegenkam. Durch die gewaltigen Ausmaße des anderen Fahrzeugs
eingeschüchtert, wich er scharf nach rechts aus. Er dachte, dasss die beiden Autos nicht aneinander vorbei passen
würden. Bei diesem hastigen Manöver geriet sein Wagen ins Schleudern. Der Mann kam von der Fahrbahn ab und verunglückte.
Nachfolgend verklagte der Verunfallte die Fahrerin der Großraumlimousine auf Schadenersatz. Mit Erfolg. Das
Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Frau zum Ersatz von 50 Prozent des an seinem Wagen entstandenen Schadens
(Urteil vom 24.10.2000,
- 27 U 62/00 -). Zwar habe sie gegen keine Verkehrsregel verstoßen, keinen
Fahrfehler begangen und das andere Fahrzeug mit ihrem Auto auch gar nicht berührt. Sie hafte jedoch für die
Betriebsgefahr ihres Wagens, so die Richter. Diese Haftung werde bereits dadurch ausgelöst,
dass der Betrieb
ihres Pkw den Unfall irgendwie mit veranlasst habe. Das sei schon dann anzunehmen, wenn - wie hier - der
Verunglückte durch das entgegenkommende Fahrzeug nur irritiert und zu einem Ausweichmanöver
veranlasst worden
sei, so das Gericht. Selbst wenn das Ausweichen auf einer Fehleinschätzung des Unfallfahrers beruht haben sollte
und objektiv gar nicht erforderlich war, müsse die Frau haften.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der
unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.