Gericht: Überprüfung bei Zwischenstop nur notwendig, wenn besondere Vorkommnisse Anlass geben
Reifenschäden sind häufig die Ursache schwerer Autounfälle. So auch in einem vom OLG Stuttgart entschiedenen
Fall: Zwei Männer hatten eine Autofahrt angetreten, die sie unterwegs einmal kurz unterbrachen. Einige Zeit nach dem Zwischenstopp wollte der Fahrer einen anderen Wagen überholen. Dabei kam er ins Schleudern und raste eine Böschung hinab. Bei dem Crash wurde der Beifahrer erheblich verletzt: Er trug einen Trümmerbruch des 11. Brustwirbels davon. Die schreckliche Folge: eine inkomplette Querschnittslähmung der Beine sowie eine Lähmung der Blasen- und Mastdarmfunktion.
Als Unfallursache wurde später ein Druckverlust am linken Hinterreifen ermittelt, durch den das Fahrzeug
instabil wurde. Der Defekt beruhte auf einem Einstich, der beim unbemerkten Überfahren eines scharfkantigen
Gegenstandes entstandenen war.
Vor dem OLG Stuttgart stritt der Verletzte mit dem Fahrer um Schadenersatz. Er meinte, der Fahrzeugführer trage
die Schuld an dem Unglück, da er den Luftdruck der Reifen bei der Fahrtunterbrechung nicht kontrolliert habe. Das
Gericht (Urteil vom 12.10.2000,
- 7 U 128/00 -) entschied jedoch anders: Grundsätzlich hätten
Autofahrer für den vorschriftsmäßigen Zustand ihres Wagens zu sorgen. Dem Unfallfahrer könne aber keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sein Auto vor Fahrtantritt überprüft und keinerlei Defekt an den
Reifen erkennen können. Daher habe der Mann keinen Anlass gehabt, die Reifen bei dem Zwischenstop erneut zu
kontrollieren. Diese Pflicht hätte ihn nur getroffen, wenn es unterwegs besondere Vorkommnisse gegeben hätte, wie
etwa spürbare Einwirkungen auf die Räder. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Fahrer von dem
kleinen Einstich im Reifen nichts mitbekommen habe, so die Richter.
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