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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Überprüfung bei Zwischenstop nur notwendig, wenn besondere Vorkommnisse Anlass geben

Haftung für schleichenden Druckverlust am Reifen

Anwalt-Suchservice bennent unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte; Bild: Anwalt-Suchservice Reifenschäden sind häufig die Ursache schwerer Autounfälle. So auch in einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall: Zwei Männer hatten eine Autofahrt angetreten, die sie unterwegs einmal kurz unterbrachen. Einige Zeit nach dem Zwischenstopp wollte der Fahrer einen anderen Wagen überholen. Dabei kam er ins Schleudern und raste eine Böschung hinab. Bei dem Crash wurde der Beifahrer erheblich verletzt: Er trug einen Trümmerbruch des 11. Brustwirbels davon. Die schreckliche Folge: eine inkomplette Querschnittslähmung der Beine sowie eine Lähmung der Blasen- und Mastdarmfunktion.

Als Unfallursache wurde später ein Druckverlust am linken Hinterreifen ermittelt, durch den das Fahrzeug instabil wurde. Der Defekt beruhte auf einem Einstich, der beim unbemerkten Überfahren eines scharfkantigen Gegenstandes entstandenen war.

Vor dem OLG Stuttgart stritt der Verletzte mit dem Fahrer um Schadenersatz. Er meinte, der Fahrzeugführer trage die Schuld an dem Unglück, da er den Luftdruck der Reifen bei der Fahrtunterbrechung nicht kontrolliert habe. Das Gericht (Urteil vom 12.10.2000, - 7 U 128/00 -) entschied jedoch anders: Grundsätzlich hätten Autofahrer für den vorschriftsmäßigen Zustand ihres Wagens zu sorgen. Dem Unfallfahrer könne aber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe sein Auto vor Fahrtantritt überprüft und keinerlei Defekt an den Reifen erkennen können. Daher habe der Mann keinen Anlass gehabt, die Reifen bei dem Zwischenstop erneut zu kontrollieren. Diese Pflicht hätte ihn nur getroffen, wenn es unterwegs besondere Vorkommnisse gegeben hätte, wie etwa spürbare Einwirkungen auf die Räder. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Fahrer von dem kleinen Einstich im Reifen nichts mitbekommen habe, so die Richter.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text  Hanno S. Ritter
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