Wer in
Italien schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, ist nicht zu beneiden. Italienische Autoversicherer
sind nicht die Schnellsten. Es ist auf jeden Fall ratsam, einen Anwalt einzuschalten. Angaben zur
Versicherungsgesellschaft, zur Versicherungsnummer und Versicherungsdauer stehen auf einer Plakette an der
Windschutzscheibe. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall werden nur gegen Nachweis übernommen, dasss das Fahrzeug
zu Berufszwecken benötigt wird (z. B. Arzt oder Handelsvertreter). Nutzungsausfall wird nur selten in Form
niedriger Pauschalsätze ersetzt. Wertminderung gibt es nur bei neuwertigen und stark beschädigten Fahrzeugen!
Ohne Anwalt ist die Schadenregulierung in
Spanien schwierig, langwierig und im Ergebnis unbefriedigend.
Reparaturkosten ersetzen spanische Versicherer häufig nur nach den dortigen, niedrigen Werkstattpreisen.
Wertminderung, Nutzungsausfall und Anwaltsgebühren werden nicht erstattet, Mietwagen- und Gutachterkosten sind
kaum durchzusetzen. Wichtig an der Unfallstelle: Alle Angaben über den Unfallgegner, seine
Haftpflichtversicherung und sein Fahrzeug sorgfältig notieren, da der Versicherer nicht wie bei uns anhand des
Kennzeichens festgestellt werden kann. Ähnlich sind die Verhältnisse in Portugal.
In
Griechenland muss jeder Unfall der Polizei gemeldet werden. Reparaturkosten werden nur nach den dortigen
Preisen erstattet. Nutzungsausfall und außergerichtliche Anwaltskosten gibt es nicht, Mietwagenkosten nur bei
beruflicher Nutzung des Autos und Wertminderung nur in Ausnahmefällen.
Wer in der
Türkei Schadenersatzansprüche durchsetzen will, braucht ein Polizei-Protokoll, darin sind häufig schon
die Haftungsquoten festgelegt. Viel kann man aber auch dann nicht erwarten. Die gesetzlichen Versicherungssummen
sind sehr niedrig. Geht der Schaden über diese Summen hinaus, muss der Rest beim Schädiger geltend gemacht
werden, was nur vor Gericht und mit einer Rechtsschutzversicherung erfolgversprechend ist. Reparaturkosten werden
nach türkischen Preisen ersetzt. Außergerichtliche Anwaltskosten, Wertminderung und Nutzungsausfall nur in
Ausnahmefällen.
In
Skandinavien verläuft die Unfallregulierung zügig, angemessen und sachlich. In Dänemark muss man bei
Personenschäden polizeiliche Aufnahme verlangen; die Versicherer fordern zur Regulierung dieses Protokoll an. Der
beschädigte Wagen sollte ebenso wie in Schweden und Finnland von der Versicherung des Kontrahenten begutachtetet
werden. Wertminderung gibt es in Dänemark und Schweden bei Autos, die neu waren und schwer beschädigt wurden. In
Finnland ist diese Schadenposition ebenso unbekannt wie außergerichtliche Anwaltskosten, die es in Dänemark
ebenfalls nicht gibt. Mietwagenkosten werden in Skandinavien ersetzt. Nutzungsausfall ist nur in Dänemark
unbekannt.
Für
Großbritannien und Irland muss man Namen, Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Versicherungsgesellschaft und -nummer
des Unfallgegners sorgfältig notieren. Die Zulassungsstellen geben keine Auskunft über den Versicherer. In beiden
Ländern können Schadenersatzansprüche nur beim Schädiger und nicht direkt bei der Versicherung geltend gemacht
werden. Mietwagenkosten unter gewissen Voraussetzungen. Bei der Wertminderung gehen die Versicherer nicht
einheitlich vor. Nutzungsausfall gibt es nicht.
Auf keine wesentlichen Unterschiede zur Bundesrepublik stößt der Autofahrer in den
Niederlanden. Manche
Regelungen sind restriktiver. So gibt es Mietwagenkosten lediglich bei beruflicher Nutzung, Wertminderung nur bei
schweren Schäden an neuen Autos. Kein Nutzungsausfall.
Die Unfallaufnahme in
Frankreich wird durch den dort weit verbreiteten Europäischen Unfallbericht wesentlich
erleichtert. Zudem können der Versicherer, die Versicherungsnummer und die Versicherungsdauer einer Plakette, die
an der Windschutzscheibe angebracht werden muss, entnommen werden. Französische Autoversicherer ersetzen weder
Sachverständigen- noch außergerichtliche Anwaltskosten. Nutzungsausfall gibt es nach den dort
üblichen, niedrigen Tagessätzen, Wertminderung nur, wenn das Auto neuwertig und schwer beschädigt war.
Mit eidgenössischer Gründlichkeit nimmt die Polizei in der
Schweiz jeden Unfall auf, zu dem sie gerufen wird.
Eine entsprechende Bescheinigung mit den Unfalldaten sollte man sich geben lassen. Nutzungsausfall gibt es nach
pauschalen Tagessätzen. Mietwagenkosten erhält man nur für maximal zehn Tage, und auch nur dann, wenn der
Geschädigte das Auto unbedingt braucht.
Fast so großzügig bei den Schadenersatzpositionen wie die deutschen sind die Versicherer in
Österreich; lediglich
der Nutzungsausfall hat sich dort noch nicht herumgesprochen.
In den ehemaligen Staatshandelsländern muss jeder Unfall der Polizei gemeldet werden.
Jugoslawien, Kroatien,
Mazedonien, Polen, Slowenien und Ungarn erstatten Mietwagenkosten bei beruflicher Nutzung, in
Rumänien und
Tschechien ist dieser Posten unbekannt, ebenso der Nutzungsausfall. Wertminderung kann nur bei neueren Autos
erwartet werden.
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