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ARCD: Abschleppkosten müssen nicht bezahlt werden
Trotz Verkaufs-Offerte im Pkw keine Parkbeschränkung
Seit Jahren schon hat es sich eingebürgert, dasss Autobesitzer, die einen Käufer für ihren Pkw suchen, ein
entsprechendes Angebot an die Seitenscheibe ihres Fahrzeugs kleben, was, wie der Auto- und Reiseclub Deutschland
(ARCD) betont, durchaus legitim ist.
Unwillig reagieren allerdings kommunale Behörden mitunter dann, wenn verkaufswillige Autofahrer sich an
bestimmten Tagen - meistens am Wochenende - wie auf ein geheimes Kommando hin innerorts an bestimmten Plätzen
oder auf Straßen treffen, die z. B. zu einem privaten, aber offiziellen Auto-Markt führen. Nicht selten wird dann
sogar versucht, die unerwünschten Privat-Verkäufer dadurch zu vertreiben, dasss man ihre Fahrzeuge abschleppen
lässt. Mit der Begründung, es habe eine nicht genehmigte und deshalb unerlaubte "Sondernutzung" des Straßenraums
vorgelegen, wird zudem vom Autobesitzer die Übernahme der Abschleppkosten gefordert.
Die müssen betroffene Autofahrer aber keinesfalls bezahlen, wenn es sich um ein fahrbereites Fahrzeug handelt,
das ordnungsgemäß geparkt ist. Der ARCD verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Münster (- 11 A 2870/97 -), in der festgestellt wird, dasss das Abstellen
eines zugelassenen, betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken freigegebenen öffentlichen Straßenfläche
in aller Regel im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs liege. An dieser Sachlage ändere sich auch
dadurch nichts, dasss im Auto ein Verkaufsangebot angebracht ist.
text Hanno S. Ritter
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