Auch wenn der von der Urlaubsfahrt strapazierte Wohnwagen erst einmal gründlich durchgecheckt werden muss, darf
er auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen nur kurze Zeit abgestellt werden. Wie der ADAC mitteilt, ist es nach
§ 12 Absatz 3 b der Straßenverkehrsordnung verboten, den abgekoppelten Anhänger länger als zwei Wochen im
öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen. Dies gilt nicht für entsprechend gekennzeichnete Parkflächen.
Ferner darf man - selbst für kurze Zeit - den Wohnwagen nicht parken:
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auf Flächen, die für bestimmte Fahrzeugarten wie Pkw oder Busse reserviert sind.
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auf markierten Parkflächen, wenn der Wohnanhänger größer ist als der durch die Parkflächenmarkierung bezeichnete Raum.
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wenn das Parken auf Gehwegen zwar generell erlaubt ist, der Wohnwagen jedoch das zulässige Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen überschreitet.
Das Abstellen von angekoppelten Wohnanhängern und von Wohnmobilen hingegen ist auf
öffentlichen Straßen und
Parkplätzen grundsätzlich erlaubt. Die oben genannten Sonderregelungen für Wohnwägen gelten allerdings auch für
Pkw mit Anhänger und Wohnmobile.
Wer übrigens sein Wohnmobil den Winter über auf öffentlicher Straße oder öffentlichem Platz stehen lassen möchte, darf dies natürlich nur, wenn das Fahrzeug auch angemeldet ist.