Über die Frage, wie lange ein Neuwagen vom Kfz-Händler als "fabrikneu" bezeichnet werden darf, wird immer wieder
vor Gericht gestritten. Der Anwalt-Suchservice informiert über die Voraussetzungen und berichtet über
Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema:
Der Bundesgerichtshof stellte bereits 1980 in einem Grundsatzurteil fest, dasss im Verkauf eines Neuwagens durch
einen Kfz-Händler die Zusicherung liege, dasss der Pkw "fabrikneu" sei, ohne dasss dabei dieses Wort verwendet
werden müsse. Im Jahr 2000 lieferte der BGH dann anlässlich eines Prozesses folgende Definition: "Fabrikneu" sei
danach ein - von der Überführung abgesehen - nicht benutztes Fahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner
Herstellung verkauft werde. Durch das Stehen im Lager dürften keine Mängel entstanden sein, und das Modell müsse
noch unverändert hergestellt werden. Zum Zeitpunkt des Verkaufs müsse es noch Bestandteil der aktuellen
Modellpalette des Herstellers sein, so die Richter (Urteil vom 22.03.2000,
- VIII ZR 325/98 -).
Nachdem das OLG Schleswig 1999 in einem Prozess einen Pkw, der bereits über zwei Jahre im Lager gestanden hatte,
als Neuwagen durchgehen ließ (Urteil vom 21.07.1999,
- 9 U 101/98 -), befasste sich in diesem Jahr
das OLG Celle mit folgendem Fall: Ein Mann hatte bei einem Kfz-Händler einen Pkw Honda CR-V als Neuwagen für rund
57.000 Mark erworben. Später stellte er zu seinem Ärger fest, dasss das Auto über ein Jahr im Lager gestanden
hatte. Doch damit nicht genug: Zur Zeit des Kaufs gab es bereits ein Nachfolgemodell, das unter anderem einen
wesentlich leistungsstärkeren Motor aufwies. Im Handel war dieses zwar noch nicht erhältlich, doch noch vor
Übergabe des gekauften Pkw erfolgte der Produktionsstop für das ältere Modell. Wutentbrannt wollte der Käufer den
Kauf rückgängig machen, doch der Händler lehnte kühl ab. Der enttäuschte Mann zog vor Gericht - und verlor. Die
Juristen entschieden wie folgt: Das aus Japan importierte Fahrzeug könne auch bei einer Lagerzeit von über einem
Jahr noch als "fabrikneu" bezeichnet werden. Auch habe der Händler nicht darauf hinweisen müssen, es werde
demnächst ein Nachfolgemodell auf den Markt kommen (Urteil vom 11.07.2001,
- 7 U 72/00 -).