Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 19. April 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 2 Minuten
Gericht sieht keine Verwechselungsgefahr zwischen VWs GTI und Suzuki SWIFT GTi

EuGH: GTI gehört VW nicht alleine

EuGH:
"GTI" gehört nicht Volkswagen
Volkswagen alleine, so der EuGH
Viele Autofans verbinden GTI seit Jahrzehnten mit einem VW Golf, und natürlich haben die Wolfsburger die drei Buchstaben auch schützen lassen. Hilft aber nichts: Auch Suzuki darf den Swift als GTi verkaufen, entschied der Europäische Gerichtshof. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden Autobauern begann lange vor deren 2009 verkündeten Kooperation, aus der inzwischen nichts als Stillstand und Ärger geworden ist. Im Herbst 2003 meldete meldete der japanische Autohersteller beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "SWIFT GTi" als Gemeinschaftsmarke für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an.

Volkswagen als Inhaberin der deutschen Wortmarke "GTI" und der internationalen Marke "GTI" - u.a. mit Wirkung in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich - erhob gegen die Anmeldung von Suzuki Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

Das HABM wies den Widerspruch in der Folge zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede Ähnlichkeit dieser Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination "gti", die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.

Damit wollte sich Volkswagen nicht zufriedengeben und zog vor den Europäischen Gerichtshof. Achteinhalb Jahre nach der Anmeldung wiesen dessen Richter heute die Klage aus Wolfsburg ab. Die HABM-Beurteilung sei zutreffend gewesen, es habe fehlerfrei angenommen, dass die Buchstabenkombination "gti" von Fachleuten der Automobilbranche als beschreibend wahrgenommen werde und "für das allgemeine Publikum nur (eine) äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft" habe.

Das HABM hatte insoweit u.a. argumentiert, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa (wie z.B. Rover, Nissan, Mitsubishi, Peugeot, Suzuki und Toyota) "umfangreich genutzt" werde, um die technischen Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gebe (wie z.B. Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem habe das HABM das Wort SWIFT, das als "Phantasiebegriff" aufgefasst wird und am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen, so die Richter.

Ebenso hat das HABM nach Ansicht der EuGH-Richter zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination der drei Buchstaben "gti" annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör von dem selben Hersteller stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.

Aktuell nutzt Suzuki in Deutschland den Zusatz "Sport" für den stärksten Swift. Peugeot verkauft den 308 als GTi, weitere GTIs sind nicht ersichtlich.
text  Hanno S. Ritter
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.