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"GTI" gehört nicht |
Volkswagen |
Volkswagen alleine, so der EuGH |
Viele Autofans verbinden GTI seit Jahrzehnten mit einem VW Golf, und natürlich haben die Wolfsburger
die drei Buchstaben auch schützen lassen. Hilft aber nichts: Auch Suzuki darf den Swift als GTi verkaufen,
entschied der Europäische Gerichtshof.
Die Auseinandersetzung zwischen den beiden Autobauern begann lange vor deren 2009 verkündeten Kooperation, aus
der inzwischen nichts als Stillstand und Ärger geworden ist. Im Herbst 2003 meldete meldete der japanische
Autohersteller beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) das Wortzeichen "SWIFT GTi" als Gemeinschaftsmarke
für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör an.
Volkswagen als Inhaberin der deutschen Wortmarke "GTI" und der internationalen Marke "GTI" - u.a. mit Wirkung
in Schweden, den Benelux-Staaten, Frankreich, Italien und Österreich - erhob gegen die Anmeldung von Suzuki
Widerspruch mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr bestehe.
Das HABM wies den Widerspruch in der Folge zurück und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Jede Ähnlichkeit dieser
Marken hinsichtlich der Buchstabenkombination "gti", die intuitiv als Hinweis auf bestimmte technische Merkmale
eines Autos oder seines Motors wahrgenommen werde, werde nämlich durch den Modell-Phantasienamen SWIFT im
Anfangsteil der angemeldeten Marke weitgehend ausgeglichen oder sogar völlig aufgewogen.
Damit wollte sich Volkswagen nicht zufriedengeben und zog vor den Europäischen Gerichtshof. Achteinhalb Jahre
nach der Anmeldung wiesen dessen Richter heute die Klage aus Wolfsburg ab. Die HABM-Beurteilung sei zutreffend gewesen,
es habe fehlerfrei angenommen, dass die Buchstabenkombination "gti" von Fachleuten der Automobilbranche als
beschreibend wahrgenommen werde und "für das allgemeine Publikum nur (eine) äußerst geringe originäre Unterscheidungskraft"
habe.
Das HABM hatte insoweit u.a. argumentiert, dass das Sigel GTI von vielen Autoherstellern in ganz Europa
(wie z.B. Rover, Nissan, Mitsubishi, Peugeot, Suzuki und Toyota) "umfangreich genutzt" werde, um die technischen
Merkmale verschiedener Fahrzeugmodelle anzugeben, und dass es weitere Marken mit dem Sigel GTI gebe (wie z.B.
Peugeot GTI oder Citroën GTI). Zudem habe das HABM das Wort SWIFT, das als "Phantasiebegriff" aufgefasst wird und
am Anfang der angemeldeten Marke steht, zu Recht als deren unterscheidungskräftigeres Element angesehen, so die Richter.
Ebenso hat das HABM nach Ansicht der EuGH-Richter zu Recht die Ansicht vertreten, dass ein Durchschnittsverbraucher
in Schweden, den Benelux-Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich nicht bloß wegen der Kombination
der drei Buchstaben "gti" annehmen würde, dass alle Autos, ihre Teile oder ihr Zubehör von dem selben Hersteller
stammten, und dass somit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Aktuell nutzt Suzuki in Deutschland den Zusatz "Sport" für den stärksten Swift. Peugeot verkauft den 308 als GTi,
weitere GTIs sind nicht ersichtlich.