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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: E-Mails erfahren nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung

Urteil: OWi-Einspruch per Mail ist unzulässig

Mittels E-Mail kann eine Rechtsbeschwerde bei Gericht nicht wirksam vorgebracht werden, auch dann nicht, wenn der Betroffene in der Rechtsbehelfsbelehrung darüber im Unklaren gelassen wird. So jedenfalls urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung. In dem vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitgeteilten Fall erhielt ein Autofahrer eine 40-Euro-Geldbuße aufgebrummt, weil er während der Fahrt gegen das Handyverbot verstieß. Der Betroffene legte fristgemäß per E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Das Amtsgericht Delmenhorst verwarf den Einspruch allerdings aus formalen Gründen mit der Begründung, es fehle "an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt".

Das wollte sich der Mann nicht gefallen lassen und ging in Berufung. Doch das OLG Oldenburg bekräftigte in seiner Entscheidung (Urteil vom 03.04.2012, - 2 SsRs 294/11 -) im schönsten Juristendeutsch, dass E-Mails bei Gericht "nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung erfahren". Im Klartext: Mails werden bei Gerichten nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen. Das OLG wies auch den Vorwurf des Klägers zurück, das Amtsgericht hätte ihn bei der Rechtsmittelbelehrung informieren müssen, dass E-Mails nicht den Anforderungen entsprechen.

Per Fax übersandte Schreiben hingegen sind bei Gerichten längst zugelassen. Eine weitere Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung nennt das OLG Osnabrück in seinem Urteil: Danach können laut § 110a Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) Erklärungen, Anträge und Begründungen, die ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, "auch als elektronisches Dokument eingereicht" werden. Voraussetzung ist dann jedoch, dass sie "mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz" versehen und darüberhinaus für die Bearbeitung durch das Gericht "geeignet" sind - eher keine praktikable Lösung.
text  Hanno S. Ritter
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