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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Freie Parkplatzlücke rechtfertigt nicht plötzliches Abbremsen

Urteil: Grundloses Abbremsen begründet Mitschuld bei Auffahrunfall

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Bremst ein Autofahrer plötzlich ab, weil er eine freie Parklücke entdeckt hat, und fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ihn auf, so muss er nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin für den Unfallschaden zu einem Drittel mit haften.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mazda-Fahrer, der auf Parkplatzsuche war, plötzlich eine Lücke entdeckt und abrupt gebremst. Ein Lkw, der dicht hinter ihm war, kam nicht mehr rechtzeitig zum Stehen und fuhr auf ihn auf. Später stritten die Unfallbeteiligten darüber, wer für den Schaden aufkommen müsse.

Das Kammergericht Berlin entschied, dass der Lkw-Fahrer zwei Drittel und der Mazda-Fahrer ein Drittel des Schadens zu tragen hätten (Urteil vom 22.11.2001; - 12 U 3682/00 -). Einerseits sei der Lkw-Fahrer auf den anderen Wagen aufgefahren. Man könne deshalb davon ausgehen, dass er entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, zu schnell gefahren sei oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Andererseits treffe den Mazda-Fahrer aber eine Mitschuld an dem Unfall, so die Richter. Die Straßenverkehrsordnung verbiete es Autofahrern, ohne zwingenden Grund stark abzubremsen. Genau das habe der Pkw-Fahrer aber getan, denn eine zu spät erkannte Parkmöglichkeit stelle keinen zwingenden Grund dar, der plötzliches Bremsen rechtfertigen könne.

Komme es dadurch zu einem Unfall, dass einer der Beteiligten ohne zwingenden Grund bremse und der andere zu wenig Abstand halte, so falle der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich doppelt so hoch ins Gewicht wie das scharfe Bremsen. Der Auffahrende müsse deshalb zwei Drittel des Schadens tragen und der Vorausfahrende nur ein Drittel.
text  Hanno S. Ritter
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