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Freitag, 19. April 2024
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ADAC gibt Tipps für Regressansprüche / In der Praxis oft nicht durchsetzbar

Kommunen haften für Frostschäden auf Straßen

Autofahrer haben juristisch keinen Anspruch auf besonders gute Straßenverhältnisse. Gerade bei den derzeit herrschenden winterlichen Witterungsbedingungen sollten Verkehrsteilnehmer sich selbst und andere durch angepasste Fahrweise und wintertaugliche Ausrüstung - beispielsweise Winterreifen - schützen.

Die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers endet jedoch dort, wo Gefahren durch die Straßenverhältnisse nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Frostschäden wie zum Beispiel Schlaglöcher können für Autofahrer zu unangenehmen Fallen werden. Der ADAC appelliert daher an Kommunen und Landkreise, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und nicht nur Flickwerk auf den Straßen zu betreiben, sondern die Fahrbahnen flächendeckend zu reparieren. Auch Räum- und Streuarbeiten fallen in den Verantwortungsbereich von Städten und Gemeinden, sofern nicht spezielle Hinweisschilder diese einschränken.

Kommt es zu einem Schaden oder gar Unfall, empfiehlt der ADAC folgendes Verhalten, um Regressansprüche geltend machen zu können: Zunächst sollte man eine etwaige Unfallstelle absichern und die Polizei holen. Dann wäre es hilfreich, den Schaden und seine Ursache noch am Unfallort per Fotokamera zu dokumentieren - am besten mit einem Zollstock als Messhilfe. Schließlich sollte man eine Schadenmeldung verfassen und zusammen mit dem Polizeiprotokoll und einem Kostennachweis bzw. Reparaturvoranschlag bei der zuständigen Kommunalverwaltung einreichen.

Allerdings: Die rechtliche Durchsetzung solcher Schadenersatzforderungen hängt sehr stark ab von der Einhaltung der Sorgfaltspflicht der Kommunen - der Nachweis regelmäßiger Kontrollfahrten beispielsweise kann Ansprüche der Geschädigten ganz ausschließen.
text  Hanno S. Ritter
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