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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Nur bei besonderen Umständen Ausnahmen möglich

Urteil: Einmaliger Ecstasy-Konsum rechtfertigt sofortigen Führerschein-Entzug

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 28.05.2003 festgestellt, dass einem Autofahrer auch nach einmalig festgestelltem Konsum von Amphetaminen der Führerschein entzogen werden kann. Vorausgegangen war eine entsprechende Anordnung der Stadt Stuttgart mit der Anordnung zum sofortigen Vollzug.

Der Autofahrer war anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle Ende Dezember 2002 in Stuttgart angehalten worden. Den kontrollierenden Beamten fielen die unnatürlich geweiteten Pupillen auf. Der Autofahrer und spätere Antragsteller bestritt jedoch, Drogen genommen zu haben. Ein daraufhin durchgeführter Test verlief positiv auf Amphetamine, allerdings am unteren Ende der Nachweisbarkeitsgrenze.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts stützte sich nun in ihrem Beschluss auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg und entschied: Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, selbst dann, wenn bei ihm bislang nur ein einmaliger Konsum festgestellt worden ist. Die Wirkungen nach dem Konsum von Amphetaminen, insbesondere Ecstasy, in verkehrsrelevanter Hinsicht bestünden in Antriebssteigerung mit resultierender riskanter Fahrweise, weiten, lichtstarren Pupillen, die ein verändertes Blendempfinden erzeugen, ferner in Panik- und Angstanfällen bei atypischen Rauschzuständen sowie in erhöhter Krampfbereitschaft. Folgeschäden können u.a. massive Ermüdungs- und Erschöpfungszustände, tagelang andauernde Depressionen und Müdigkeitsphasen und die Entwicklung einer psychophysischen Abhängigkeit sein.

Das Gericht entschied, nur bei Vorliegen atypischer Umstände in der Person des Antragsstellers könne bei einem Amphetamin-Konsumenten ausnahmsweise die Fahrerlaubnis belassen werden. Welche Umstände dies sein könnten, ließ die Kammer offen, sah diese beim Betroffenen jedoch nicht als gegeben an. Der Antragsteller habe zwar vorgetragen, da er selbst keine Drogen genommen habe, müsse ein Dritter ihm entsprechende Substanzen heimlich in sein Getränk gemischt haben. Trotz der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über den Verlauf des entsprechenden Abends sah das Gericht dies jedoch als bloße Schutzbehauptung an. Auch das Argument des Antragstellers, Drogendealer würden vor solchen Maßnahmen nicht zurückschrecken, erschien der Kammer nur dann nachvollziehbar, wenn sich der Dealer später zu erkennen gegeben hätte, um einen Kunden zu gewinnen. Dies war jedoch nicht der Fall. Weiter hatte der Antragsteller vermutet, der Barkeeper - der ehemalige Freund einer seiner Begleiterinnen - habe ihm etwas ins Getränk getan. Dies sei ein so atypischer Geschehensablauf, erklärten die Richter, dass auf Grund dieses bloßen Verdachtes ohne weitere Sachaufklärung - etwa durch Zeugenvernehmung im Hauptsacheverfahren - das Belassen der Fahrerlaubnis nicht verantwortet werden könne.

Der Antragsteller hatte sich weiter insoweit eingelassen, er habe von der Wirkung der Droge nichts bemerkt. Nach seiner Darstellung müsste der Drogenkonsum zwischen 24.00 Uhr des Vortages und 3.00 Uhr des nächsten Tages erfolgt sein. Den Polizeibeamten fiel ein Drogeneinfluss des Antragstellers aber noch bei der Verkehrskontrolle um 6.55 Uhr auf, dem zuständigen Arzt sogar noch bei der Blutentnahme um 9.30 Uhr.

Der Beschluss (- 3 K 1628/03 -) ist noch nicht rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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