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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: Von Vollkaskoschutz darf grundsätzlich ausgegangen werden

Urteil: Kaufinteressent haftet nicht für Unfall bei Probefahrt

Kommt es im Rahmen einer Probefahrt mit einem Fahrzeug, das ein Kfz-Händler zum Verkauf anbietet, zu einem Unfall, muss der Fahrer nicht für den entstandenen Schaden haften. Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit.

Der ADAC berichtet von einem Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte. Ein Kaufinteressent war während einer Probefahrt mit einem "Easy Trike Chopper" von der Kupplung des Fahrzeugs abgerutscht und auf dem Betriebsgelände des Händlers zuerst gegen ein parkendes Kundenfahrzeug und dann gegen ein Ölfass geprallt. Der Fahrer blieb unverletzt, am Trike entstand allerdings ein Sachschaden von 5.000 Euro. Der Fahrzeugeigentümer, der das Trike dem Händler zum Verkauf überlassen hatte, forderte daraufhin von dem Kaufinteressenten Schadensersatz. Der Unfallverursacher weigerte sich jedoch, weil er davon ausgegangen war, dass das Gefährt über einen Vollkaskoschutz verfüge.

Das Oberlandesgericht Koblenz (- 12 U 1360/01, DAR 7/2003, S. 320) entschied denn auch, dass der Probefahrer von der Haftung ausgenommen sei. Ein Interessent, der ein bei einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenes Fahrzeug Probe fahren wolle, dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Sei der Händler nicht bereit, ein solches Fahrzeug zu versichern, müsse er einen potentiellen Käufer vor Antritt einer Probefahrt ausdrücklich auf seine mögliche Haftung hinweisen.

Der ADAC rät vorsorglich allen Autokäufern, sich vor Antritt einer Probefahrt über den Versicherungsschutz des Fahrzeugs zu erkundigen.
text  Hanno S. Ritter
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