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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: "Stand der Technik" ist nicht unbedingt das technisch Optimale

Urteil: Ungleichmäßige Temperaturverteilung ist kein Fahrzeugmangel

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Die Heizungs- und Klimaanlage eines fabrikneuen Pkws ist nicht fehlerhaft, wenn die Temperaturen an verschiedenen Luftaustrittsöffnungen stark voneinander abweichen und der Fußraum deutlich wärmer ist. Der Käufer eines solchen Wagens kann sein Geld nicht zurück verlangen. Das geht aus einem Urteil des OLG Koblenz hervor, auf das der Anwalt-Suchservice hinweist:

Eine Frau hatte einen neuen Kombi gekauft, der über ein Heizungs- und Lüftungssystem mit Klimaanlage verfügte. Nach einiger Zeit stellte sie fest, dass der Luftaustritt im Fußraum und an der Armaturentafel erhebliche Temperaturunterschiede aufwies. Empört wandte sie sich an den Autohändler und wollte ihr Geld zurück haben. Sie vertrat die Auffassung, dass das Fahrzeug fehlerhaft sei. Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz sahen das allerdings anders (Urteil vom 26.06.2003; - 5 U 62/03 -).

Das Heizungs- und Klimasystem des Pkw weise keinen Fehler auf, der die Käuferin dazu berechtigen würde, ihr Geld zurück zu verlangen, so das OLG. Zwar habe ein Sachverständiger bestätigt, dass bei bestimmten Einstellungen der Luftverteilung und Temperaturregelung erhebliche Temperaturdifferenzen an den Luftaustrittsöffnungen vorkämen. Zum einen werde es laut Angabe des Klimaanlagenherstellers aber von den meisten Autofahrern geschätzt, wenn die Temperatur im Fußbereich etwas wärmer sei als im Kopfbereich. Zum anderen habe man es hier mit einer bloßen konstruktionsbedingten Besonderheit des Fahrzeugtyps zu tun, die nicht als Mangel anzusehen sei. Der Kombi entspreche durchaus dem technischen Standard seiner Fahrzeugklasse. Der "Stand der Technik" sei nicht zwangsläufig an der optimalen technischen Lösung ausgerichtet. Es gebe meist mehrere Konstruktionsmöglichkeiten, um eine technische Frage zu lösen. Die Käuferin habe daher keinerlei Ansprüche gegen den Händler, so das OLG.

Wie eine Sprecherin des Gerichts gegenüber Autokiste erklärte, handelte es sich bei dem prozessgegenständlichen Fahrzeug um einen Toyota Avensis Kombi.
text  Hanno S. Ritter
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