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Donnerstag, 18. April 2024
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Bei Mangelauftritt innerhalb von sechs Monaten trägt Verkäufer die Beweislast

Urteil: Beweislastumkehr gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf

Wer beim Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug kauft, das bereits nach kurzer Zeit mit einem Motorschaden ausfällt, muss nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. Durch die seit dem 1. Januar 2002 geltende sogenannte Beweislastumkehr wird für die ersten sechs Monate nach dem Kauf automatisch vermutet, dass der Defekt "im Keim" bereits beim Erwerb vorgelegen hat. Deshalb muss der Händler zunächst versuchen, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Gelingt ihm dies auch nach zwei Reparaturversuchen nicht, kann der Kunde das Fahrzeug an den Händler zurückgeben.

Dies entschied das Oberlandesgericht Köln am 11. November 2003 (- 22 U 88/03 -, veröffentlicht in der ADAC-Rechtszeitschrift DAR 2/2004 sowie in der ADAC-Urteilsdatenbank "ADAJUR", DokNr. 56588). Geklagt hatte der Käufer eines zehn Jahre alten Porsche mit 122.000 Kilometern Laufleistung. Bereits einen Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs und gerade mal 700 gefahrenen Kilometern blieb der Wagen mit einem schweren Motorschaden liegen. Daraufhin wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten und forderte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich unter Berufung auf die Beweislast. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Mangel, der zum Motorschaden führte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestanden hatte. Da der Händler das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschied das Gericht zugunsten des Verbrauchers.

Das Urteil hat keine Bedeutung für einen Verkauf von Privat zu Privat, soweit der Verkäufer Gewährleistungsansprüche im Vertrag ausgeschlossen hat, wie dies üblich ist.

Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) kritisierte das Urteil. "Die Beweislastumkehr darf nicht für ältere Fahrzeuge gelten", so BVfK-Jurist Nicolas H. Clausen, der anderslautende Entscheidungen bei alten Autos und solchen, die "in der Regel besonders beansprucht werden", fordert.
text  Hanno S. Ritter
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