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Gericht: Wenn der Halter weitere Fahrten ohne Fahrerlaubnis ankündigt
Urteil: Fahrzeugsicherstellung bei Führerscheinentzug rechtens
Die Sicherstellung eines Kraftfahrzeuges durch die Polizei ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Eigentümer oder
mit seinem Einverständnis seine Ehefrau dieses Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führt. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Eilverfahren
(Beschluss vom 29.04.2004, - 12 B 10545/04.OVG -).
In dem zugrundeliegenden Fall war weder der Eigentümer des sichergestellten Kraftfahrzeuges noch seine Ehefrau im Besitz
einer Fahrerlaubnis. Da er trotzdem ein Fahrzeug geführt hatte, wurde er vom Amtsgericht im November 2002 u.a. wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Im November 2003 hatte es der
Antragsteller zugelassen, dass seine Ehefrau, der einen Monat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war, das
Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Nachdem die Fahrt der Ehefrau durch Polizeibeamte unterbunden
worden war, hatten sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau nach übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten
geäußert, sie könnten und würden auch ohne Führerschein fahren. Darüber hinaus hat der Antragsteller versucht, gegen den
Willen der Polizeibeamten mit einem Zweitschlüssel das von diesen bereits abgeschlossene Fahrzeug zu öffnen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellung des Fahrzeuges
anzuordnen, hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht
in der Beschwerdeinstanz.
Die Polizei habe das Fahrzeug sicherstellen dürfen, um zu verhindern, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau dieses
Kraftfahrzeug erneut ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr führen würde. Diese Gefahr ergebe sich insbesondere
aus dem Verhalten des Antragstellers und seiner Ehefrau bei dem Polizeieinsatz im November 2003. Ohne die Sicherstellung
des Fahrzeuges sei jederzeit damit zu rechnen, dass sie erneut das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen würden.
text Hanno S. Ritter
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