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Freitag, 26. April 2024
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Bei grobem Einzelverschulden des Verletzten hat dieser keine Ansprüche

Urteil: Im Einzelfall keine Haftung aus Betriebsgefahr bei Unfall mit Fußgänger

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Fährt ein Autofahrer einen Fußgänger an, der unvorsichtig und sorglos die Straße überquert, kann er wegen groben Eigenverschuldens des Verletzten von jeder Haftung frei sein. Dies gilt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin jedenfalls dann, wenn dem Kraftfahrer keinerlei Verschulden zur Last fällt.

In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Fiat-Fahrer im Dunkeln mit 40 km/h unterwegs gewesen. Plötzlich liefen zwei dunkel gekleidete Männer kurz vor ihm über die Fahrbahn. Das Ganze spielt sich innerhalb von ein bis zwei Sekunden ab, und der Kraftfahrer konnte nicht mehr reagieren. Einer der Fußgänger wurde von seinem Wagen erfasst und verletzt.

Später stellte sich der Verletzte auf den Standpunkt, der Autofahrer müsse für den Unfall mit haften, da er für die so genannte Betriebsgefahr seines Pkws einzustehen habe. Das Kammergericht Berlin sah das jedoch anders (Urteil vom 29.09.2003, - 12 U 315/01 -): Der Pkw-Fahrer habe nicht mit Fußgängern auf der Straße rechnen müssen, und er habe auch keine Chance gehabt, den Unfall zu vermeiden. Zwar müssten Autofahrer normalerweise selbst dann, wenn sie keinen Verkehrsverstoß begangen hätten, zumindest für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges haften. Angesichts der Gesamtumstände trete die Betriebsgefahr aber hinter dem groben Eigenverschulden des Verletzten zurück. Der Verletzte habe keine Ansprüche gegen den Autofahrer.
text  Hanno S. Ritter
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