Löcher im Straßenbelag müssen von der jeweiligen Gemeinde nicht in jedem Fall unverzüglich beseitigt oder besonders
gekennzeichnet werden. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf zwei Gerichtsentscheidungen.
Das OLG Stuttgart entschied einen Fall, in dem eine Radfahrerin an einem Bahnübergang durch einen Riss im Straßenbelag
gestürzt war und sich verletzt hatte. Die Frau verlangte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie meinte,
diese hätte den ca. 10 cm tiefen Riss von fast einem Meter Länge schließen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu
genügen. Doch das Gericht war anderer Meinung. Die Radfahrerin hätte den Aufbruch im Straßenbelag rechtzeitig erkennen
und durch ein Umfahren der Stelle einen Sturz vermeiden können. Schließlich hätten sich ca. 50 Meter vor der Unfallstelle
ein Andreaskreuz und eine Warn-Ampel befunden. Die Frau müsse selber für ihren Schaden aufkommen (Urteil vom 01.10.2003;
- 4 U 118/03 -).
Das Landgericht Trier urteilte ähnlich in einem Fall, in dem ein Mann mit seinem tiefergelegten Auto über ein 10 cm tiefes
Loch in der Straße gefahren und der Wagen dadurch beschädigt worden war. Der Autofahrer verlangte Schadenersatz von der
Gemeinde, doch die Richter lehnten ab. Der durch Baustellenschilder markierte Straßenabschnitt sei für alle Benutzer
erkennbar noch nicht fertiggestellt gewesen. Offenkundig habe die Verfüllung der Straße, also die Teerung, noch gefehlt.
Der Autofahrer hätte mit Schlaglöchern rechnen und diese umfahren müssen. Die Gemeinde sei für die Schäden an seinem
Fahrzeug nicht verantwortlich (Urteil vom 15.04.2003;
- 11 O 134/02 -).