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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Fahrverbot nur bei grob pflichtwidrigem Verhalten

Urteil: Temposünde durch Augenblicksversagen rechtfertigt kein Fahrverbot

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Ein Autofahrer, der infolge eines sogenannten Augenblicksversagens eine Geschwindkeitsüberschreitung begeht, handelt nicht grob pflichtwidrig und kann deswegen nicht mit einem Fahrverbot bestraft werden, entschied das OLG Rostock.

In dem zugrundeliegenden, vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Autofahrer nachts auf einer unbeleuchteten Straße unterwegs gewesen. Er passierte ein Ortsausgangs-Schild auf der linken Straßenseite und übersah dabei, dass sich rechts, auf gleicher Höhe, auch ein Ortseingangs-Schild befand, die beiden Dörfer also unmittelbar ineinander übergingen. In dem Glauben, sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu befinden, fuhr der Mann 96 km/h schnell, wurde erwischt und kassierte neben einem Bußgeld einen Monat Fahrverbot.

Letzteres sei aber zu Unrecht verhängt worden, entschied das Gericht (Beschluss vom 21.06.2004; - 2 Ss (Owi) 117/04 I 90/04 -): Zwar wäre es dem dem Autofahrer objektiv möglich gewesen, die Ortseingangs-Tafel zu erkennen, so die Richter. Angesichts der Dunkelheit und der lückenhaften Bebauung der beiden Dörfer habe für ihn aber leicht der Eindruck entstehen können, dass er sich nach dem Passieren des Ortsausgangs-Schildes wieder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befand. Darin, dass der Mann die Ortseingangs-Tafel auf der rechten Seite übersah, liege lediglich ein leicht fahrlässiges Augenblicksversagen. Die Verhängung eines Fahrverbotes setze aber ein grob pflichtwidriges Verhalten voraus. Es sei daher zu Unrecht ergangen.
text  Hanno S. Ritter
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