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Mittwoch, 17. April 2024
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Falschparker ließ Polizei wissen, er wolle nicht beim Grillen gestört werden

Urteil: Auch Volljurist kann zu Verkehrsunterricht gezwungen werden

Ein Kraftfahrer kann auch dann zu einem Verkehrsunterricht gezwungen werden, wenn er erstmalig gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Volljuristen handelt. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin hervor.

Nach den Feststellungen der Polizei hatte der spätere Kläger den Pkw nicht nur unverschlossen und mit geöffnetem Fahrerfenster und Schiebedach sowie unter Missachtung des eingeschränkten Haltverbots am Fahrbahnrand verkehrswidrig abgestellt, sondern auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung und darüber hinaus schräg zur Fahrbahnkante. Dadurch kam es zu einem Rückstau des gesamten Einbiegeverkehrs. Bei den Ermittlungen der Polizei vor Ort hatte sich der Mann zunächst geweigert, den Pkw zu entfernen, vielmehr seine Ehefrau mehrfach vorgeschickt und ausrichten lassen, er wolle nicht beim Grillen gestört werden.

Seine Ehefrau hatte außerdem angegeben, ihr Mann kümmere sich nie um Parkplätze, und parke einfach da, wo er mit dem Fahrzeug anhält. Es bedufte erst längerer Diskussion seitens der Polizeibeamten, um den Kläger zu bewegen, überhaupt am Fahrzeug zu erscheinen. Selbst dann war er nicht bereit, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, sondern beschimpfte die Polizeibeamten. Erst nach weiteren zehn Minuten fuhr er den Pkw weg.

Dieses Verhalten des Klägers bot nach Auffassung des Gerichts ausreichend Anlass zu der Annahme, dass er die "Bedeutung und Tragweite von Verkehrsvorschriften" wie auch von Anweisungen von Polizeibeamten im Straßenverkehr nicht erfasse. Trotz des nur einmaligen Verkehrsverstoßes sahen die Richter auch besondere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit, erzieherisch auf den Kläger einzuwirken.

Daran konnte auch dessen Vorbringen, er sei Volljurist, habe zwei Staatsexamina in Berlin bestanden und bedürfe keiner verkehrsrechtlichen Belehrung mehr, nichts ändern. Die Volljuristen des Gerichts hegten vielmehr bereits Zweifel daran, ob bei "allen Volljuristen stets von ausreichenden Kenntnissen der Straßenverkehrsvorschriften auszugehen" sei. Im konkreten Fall käme es jedoch sowieso nur auf die - unzureichenden - Kenntnisse des Klägers an. Im Übrigen sei auch dann, wenn der Kläger die Verkehrsvorschriften, gegen die er verstoßen hat, genau kenne, ein Verkehrsunterricht sinnvoll, weil er offensichtlich die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschriften nicht erfasse und mit dem Verkehrsunterricht sein Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden könnte (Urteil vom 26.08.2004; - VG 11 A 174.04 -).
text  Hanno S. Ritter
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