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Samstag, 20. April 2024
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Erhöhte Spezialtarife nicht grundsätzlich erstattungsfähiger Schaden

BGH: Unfallersatz-Tarife bei Mietwagen auf dem Prüfstand

Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung. Die dadurch entstehenden Kosten werden grundsätzlich ersetzt, soweit ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die durch die Anmietung entstehenden Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf. Soweit die Theorie.

In der Praxis hat sich in den letzten Jahren jedoch ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der gegenüber einem ansonsten angebotenen Normaltarif teurer ist. Dem Bundesgerichtshof liegen dazu mehrere Revisionen vor, in denen die Erstattungsfähigkeit dieses teureren "Unfallersatztarifs" durch die Versicherer in Frage gestellt wird.

In den ersten beiden dazu ergangenen Entscheidungen hat der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem "Normaltarif" teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er hat jedoch klargestellt, dass dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Regelmäßig nämlich hätten die Mieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das könne dann zu dem erhöhten Preisniveau führen.

In solchen Fällen könne der dem Geschädigten zustehende "erforderliche Geldbetrag" nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, so die Bundesrichter. Zwar könne ein solcher Tarif möglicherweise höher sein als die üblichen, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht - etwa wegen der Vorfinanzierung durch den Vermieter oder zur Absicherung des Ausfallrisikos - veranlasst sei. Sei dies nicht der Fall, komme es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer Normaltarif zugänglich war.

Der Bundesgerichtshof hat in den ersten beiden Fällen jeweils die Berufungsurteile aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dort geprüft werden kann, ob bzw. in welcher Höhe der geltend gemachte "Unfallersatztarif" gerechtfertigt ist, der in einem Fall um 89 % über dem Normaltarif lag.

(Urteile vom 12. und 26. Oktober 2004; VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03)
text  Hanno S. Ritter
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