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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Mit Sogwirkung durch vorbeifahrende Fahrzeuge ist zu rechnen

Urteil: Warnleuchte kein Grund für Anhalten auf Autobahn

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Das Aufblinken einer Warnleuchte rechtfertigt es nicht, auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten. Das hat das Landgericht Neuruppin in einem Fall entschieden, der das ebenso alte wie dämliche Vorurteil von "Frau und Auto - das wird teuer" zu bestätigen scheint.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau auf der Autobahn unterwegs gewesen, als in ihrem Wagen plötzlich eine Warnleuchte aufblinkte. Die Autofahrerin dachte, es sei etwas mit dem Reifendruck nicht in Ordnung. Daraufhin hielt sie auf der Standspur an und stieg aus. Dabei ließ sie die Fahrertür nur angelehnt; ein Warndreieck stellte sie nicht auf. Kurz darauf fuhr ein Lkw an dem haltenden Fahrzeug vorbei. Durch den Fahrtwind kam es zu einer Sogwirkung, in deren Folge die nur angelehnte Pkw-Tür aufgerissen und in den Scharnieren verbogen wurde.

Später verklagte die Autofahrerin den Lkw-Fahrer auf Schadenersatz, traf dabei aber auf Richter, die weniger weltfremd als sie selbst waren. Sie entschieden (Urteil vom 04.03.2004; - 4 S 291/03 -), es sei grundsätzlich verboten, auf der Autobahn anzuhalten. Nur wenn ein zwingender Notfall vorliege, dürfe ausnahmsweise auf den Seitenstreifen angehalten werden. Allein das Aufblinken einer Warnleuchte rechtfertige jedenfalls kein Halten. Die Frau hätte bis zur nächsten regulären Anhaltemöglichkeit weiterfahren müssen. Außerdem, so die Richter weiter, habe sie es versäumt, das Warndreieck aufzustellen und die Tür zu schließen. Sie hätte damit rechnen müssen, dass schnell vorbeifahrende Fahrzeuge eine Sogwirkung entfalten könnten.

Die Autofahrerin habe ihre Sorgfaltspflicht in hohem Maße verletzt, schrieben die Richter in der Urteilsbegründung. Die Betriebsgefahr des Lkws trete dahinter vollständig zurück. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen.
text  Hanno S. Ritter
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