Das unabhängige Portal rund um Automobil & Verkehr
Freitag, 29. März 2024
Schrift: kleiner | größer
Lesezeit: ~ 1 Minute
Gericht: Anderenfalls verliere Kaskoschutz seinen Sinn

Urteil: Kurzer Seitenblick ist nicht grob fahrlässig

Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist keine grobe Fahrlässigkeit im juristischen Sinne und führt deshalb auch nicht zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes, wenn durch die Unaufmerksamkeit ein Unfall verursacht wird. Das hat kürzlich das Landgericht Aschaffenburg in einem jetzt vom deutschen Anwaltsverein mitgeteilten Fall entschieden (Urteil vom 01.12.2004; - 3 O 266/04 -)).

Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam - beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios. Würde man in allen diesen Fällen grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung weiter. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.

Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreiße. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.
text  Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
Sie befinden sich im Archiv. Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht. Aktuelle Auto-News finden Sie hier.