Städte sind nicht immer verpflichtet, auf einer Verkehrsinsel, von der ein sie kennzeichnendes Verkehrsschild abgerissen
wurde, kurzfristig einen neuen Hinweis anzubringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Insel durch zusätzliche
Fahrbahnmarkierungen erkennbar ist. Ein Autofahrer, der sie übersieht und dadurch einen Crash baut, hat nach einem
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz keine Ersatzansprüche gegen die Stadt.
Der Anwalt-Suchservice berichtet von dem zugrundeliegenden Fall: An einer Verkehrsinsel war frühmorgens von einem
Betrunkenen das Hinweisschild umgefahren und abgerissen worden. Nachmittags um 18.30 Uhr übersah ein anderer Autofahrer
die 20 cm hohe und 1,5 m breite Verkehrsinsel und fuhr auf sie. Dabei wurden die linken Räder des Fahrzeugs und die
Stoßdämpfer beschädigt. Ungefähr gleichzeitig erhielt die Behörde Nachricht von dem fehlenden Schild und erneuerte es
in der Zeit zwischen 18.30 und 20.00 Uhr.
Später verklagte der Halter des beschädigten Audi die Stadt. Diese, so meinte er, habe ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Sie hätte vor dem abgerissenen Schild warnen müssen - eine Argumentation, der das OLG Koblenz nicht folgen
mochte (Urteil vom 19.04.2004;
- 12 U 515/03 -).
Zwar sei die Stadt verkehrssicherungspflichtig gewesen, so die Richter. Gefahren, die für Straßenbenutzer nicht erkennbar
seien und auf die sie sich nicht einrichten könnten, habe sie auszuräumen oder vor ihnen zu warnen. Zum Unfallzeitpunkt
habe aber keine Verkehrssicherungspflicht bestanden, die vorübergehend einen ergänzenden Hinweis auf die Verkehrsinsel
erfordert hätte.
Erstens habe die Stadt zum Unfallzeitpunkt noch gar keine Kenntnis von dem abgerissenen Schild gehabt. Und zweitens
hätten sich an der Insel Fahrbahnmarkierungen befunden, die auf sie hinwiesen. Diese hätten jedenfalls zunächst
ausgereicht, um die Verkehrsinsel ausreichend kenntlich zu machen. Dass der Audifahrer unaufmerksam war und die
Fahrbahnmarkierung überfuhr, sei seine eigene Schuld gewesen. Er müsse den Unfallschaden selbst tragen.