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Typisch deutsch: Fußweg |
Autokiste |
für Radler "frei" - aber bitte mit Tempolimit |
Die Konstruktion klingt typisch deutsch: Ein Fußweg, der per Zusatzschild auch für Radfahrer freigegeben ist -
wohlgemerkt nicht zu verwechseln mit einem Radweg oder, auch das gibt es, mit einem kombinierten Fuß-Radweg. Wer
ersteren als Radler tatsächlich nutzt, darf nur mit Schritttempo fahren, entschied jetzt das Amtsgericht Berlin-Mitte
in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall:
Ein Radfahrer war mit einem Tempo zwischen 20 und 30 km/h unterwegs und wurde dabei von einem Autofahrer, der von der
parallel verlaufenden Straße rechts in eine Grundstückseinfahrt abbiegen wollte, übersehen. Es kam erst zum Zusammenstoß
und später zum gemeinsamen Gerichtstermin, in dem zu klären war, wer für den Schaden aufkommen muss.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied (- 113 C 3014/04 -), dem Radfahrer sei vorzuwerfen, dass er die an der Unfallstelle
"zulässige Höchstgeschwindigkeit" überschritten habe. Wer auf einem Fußweg, der durch Zusatzschild auch für Fahrräder
freigegeben sei, radle, der dürfe nach der StVO nur mit Schritttempo fahren. Gegen diese Vorschrift, so der Amtsrichter,
habe der Radler verstoßen und müsse deshalb haften.
Allerdings treffe den Autofahrer die Hauptschuld an dem Unfall. Wer in eine Grundstückseinfahrt abbiege, der habe
besonders darauf zu achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Diese Sorgfaltspflicht habe der Mann verletzt.
Die Verfehlung des Radfahrers, so der Richter, falle gegenüber der gravierenden Pflichtverletzung des Autofahrers nur
vergleichsweise gering ins Gewicht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das auf dem Weg geltende Tempolimit für
Radfahrer dem Schutz von Fußgängern, nicht dem von Pkws, dienen sollte. Der Autofahrer, so das Urteil, müsse für drei
Viertel des Schadens aufkommen und der Radfahrer lediglich für ein Viertel.