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"Wegelagerer" |
ADAC |
darf man sagen: Polizeikontrolle |
Ein Autofahrer, der einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als "Wegelagerer" bezeichnet hat, ist vom Bayerischen
Obersten Landesgericht vom Vorwurf der strafbaren Beleidigung freigesprochen worden. Das Gericht urteilte, dieser
Begriff sei in der konkreten Situation vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.
Wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen, war der Angeklagte von einem Polizisten und
dessen Kollegin an einer Kontrollstelle zur Kasse gebeten worden, weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Dies
hatte er mit den Worten kommentiert: "Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt."
Nachdem im Zuge der folgenden Diskussion noch mehrmals der Begriff "Wegelagerer" gefallen war, stellte der so titulierte
Beamte Strafantrag gegen den Autofahrer.
In erster und zweiter Instanz verhängten Amts- und Landgericht gegen den Angeklagten Geldstrafen von 30 beziehungsweise
15 Tagessätzen, doch in der Revision wurde er vom Beleidigungs-Vorwurf freigesprochen. Es gehöre zum Kernbereich des
Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedes Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen
zu kritisieren, heißt es in dem Beschluss.
Die Verwendung des antiquierten Begriffs "Wegelagerer" könne auch kaum als harscher Vorwurf kriminellen Verhaltens
bewertet werden. Es sei dem Angeklagten in erster Linie darum gegangen, die Kontrolle und ihre Umstände zu kritisieren,
und nicht darum, den Beamten persönlich zu diffamieren oder herabzuwürdigen. Die Grenze zur als Beleidigung strafbaren
Schmähkritik sei hier noch nicht überschritten.
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004, - 1 St RR 153/04 -)