Auf die Pflicht eines Versicherungsnehmers, Schadenanzeigen gegenüber der Versicherung höchst sorgfältig und
wahrheitsgemäß auszufüllen, kann man nur immer immer wieder hinweisen: Wer der Assekuranz falsche Daten nennt,
riskiert seinen Versicherungsschutz, wie jetzt ein Urteil des Landgerichts Görlitz erneut zeigt.
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein veröffentlichten Fall war ein Firmenwagen
gestohlen worden. Nun ging es um die Teilkasko-Entschädigung für das Fahrzeug. In der Schadensanzeige und in einem
später ausgefüllten Fragebogen hatte der Geschäftsführer der Firma eine Kilometer-Laufleistung von 120.000 angegeben.
Tatsächlich aber war der Wagen bei der TÜV-Abnahme vier Monate vor seinem Verschwinden bereits über 126.000 Kilometer
gelaufen und in der Zwischenzeit von dem Geschäftsführer weiter genutzt worden.
Das Gericht wertete dieses Verhalten als zumindest grob fahrlässige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, und
sprach die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei. Selbst wenn man annehme, dass der Geschäftsführer beim
Ausfüllen der Schadensanzeige noch aufgeregt oder unkonzentriert gewesen sei, könne er sich jedoch beim Ausfüllen
des ergänzenden Fragebogens rund sechs Wochen später nicht mehr auf derartige "mildernde Umstände" berufen.
Spätestens dann hätte er die vorige Schätzung oder Mindestangabe berichtigen und dafür alle Erkundigungsmöglichkeiten
- beispielsweise das TÜV-Protokoll - nutzen müssen. Dass auch unstreitig vorhandene Vorschäden nicht im Fragebogen
aufgeführt wurden, kam nach Auffassung des Gerichts erschwerend hinzu.