Wird der Verlust von Bargeld, das in einem Pkw während eines Verkehrsunfalls mitgeführt wurde, erst nach mehreren
Tagen und zwischenzeitlichem Krankenhausaufenthalt des Fahrers entdeckt, so spricht kein Anschein dafür, dass das
Geld bei dem Unfall abhanden gekommen ist. Das geht aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts
Köln hervor, das heute veröffentlicht wurde.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Mann, der mit Kraftfahrzeugen handelt und im Jahr 2003 auf der
A 7 in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Schuld an dem Unfall trug unstreitig ein anderer Autofahrer.
Die Ehefrau des Autohändlers verklagte später die gegnerische Versicherung auf Zahlung von 42.000 Euro. Diesen Betrag,
so behauptete sie, habe ihr Ehemann zum Unfallzeitpunkt mit sich geführt, und er sei ihm anlässlich des Unfalls
abhanden gekommen.
Die Vorinstanz (Landgericht Köln, Urteil vom 02.07.2004;
- 28 O 549/03 -) hatte der Klage nach
Beweisaufnahme stattgegeben. Sie hatte angenommen, aufgrund von Zeugenaussagen stehe fest, dass der Ehemann der
Klägerin den fraglichen Geldbetrag mit sich geführt habe. Zwar habe die Beweisaufnahme des weiteren nicht sicher
ergeben, dass das Geld in Folge des Unfalls verloren gegangen sei, hierfür spreche jedoch der "Beweis des ersten
Anscheins". Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Köln demgegenüber die Klage abgewiesen:
Keiner der Zeugen habe den Verlust des Geldes anlässlich des Unfallgeschehens bestätigen können, so die Richter
in der Entscheidungsbegründung (Urteil vom 25.02.2005;
- 6 U 139/04 -).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche für einen solchen Ursachenzusammenhang auch kein Anscheinsbeweis. Die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises, die in der Rechtspraxis große Bedeutung haben,
besagen: Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten
Geschehensablauf schließen lässt, so ist diese Ursache bzw. dieser Ablauf als bewiesen anzusehen, wenn der Fall das
Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt.
Im Streitfall seien dagegen verschiedene Schadensursachen denkbar, ohne dass die Beklagte für jede von ihnen haften
müsse, heißt es in dem Urteil: Nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe ihr Ehemann den Verlust des Geldes erst
fünf Tage nach dem Unfall bemerkt, nachdem er sich zunächst im Krankenhaus und sodann noch für einige Tage zur Genesung
zu Hause aufgehalten habe. Der Diebstahl des Geldes im Krankenhaus oder ein Abhandenkommen in der eigenen Wohnung liege
daher als Schadensursache genau so nahe wie ein Verlust beim Unfallgeschehen. Einen Lebenserfahrungssatz des Inhalts,
dass ein fünf Tage nach dem Unfall festgestellter Bargeldverlust gerade auf den Unfall zurückzuführen sei, gebe es nicht.