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Ist das Messfoto |
Autokiste |
zu schlecht, hat der Fahrer Glück gehabt |
Wenn im Zuge von Radarkontrollen angefertigte Fotos den Fahrer nur ungenau wiedergeben, ist die Sache noch nicht
automatisch vom Tisch – die Gerichte versuchen, vermeintlichen Fahrer und Foto doch noch zusammenzubringen.
Die Oberlandesgerichte stellen an diese Beweisführung jedoch strenge Anforderungen.
Dies zeigt ein von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilte Entscheidung
des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13. Mai 2005;
- 2 Ss OWi 274/05 -).
Die Richter hatten über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ undeutlichen
Fahrer-Fotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte
Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von Charakteristika wie einem Oberlippen- und Kinnbart den Betroffenen
für überführt gehalten.
Dieser Einschätzung folgte das OLG nicht. Es bemängelte, das Lichtbild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm,
dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien.
Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen.
Der Senat fand es zum Teil "unerklärlich", wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Die beschriebenen
Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in Bezug auf den Betroffenen gehabt. Da drei wesentliche
Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung weggefallen waren, maß das OLG den restlichen Umständen kein Gewicht
mehr bei - und sprach den Autofahrer frei.