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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Fehlschuss bei vorhandenem Ballfangzaun liegt im erlaubten Risiko

Urteil: Keine Haftung für Fehlschuss von Sportplatz

Siehe Bildunterschrift
Fliegt der Ball über Autokiste
den Zaun, haftet der Spieler nicht
Wird ein Pkw durch einen fehlgeleiteten Fußballschuss beschädigt, so hat der Fahrzeughalter nicht unbedingt Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mainz hervor.
Die Richter wiesen jetzt im Berufungsverfahren die Schadensersatzklage eines Mannes ab, der sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe eines Sportplatzes abgestellt hatte. Auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt ist, übte ein Minderjähriger Torschüsse. Einer davon ging über Tor und Zaun hinweg und beschädigte den Kotflügel des Pkw.

Nach Ansicht der Kammer kommt eine Haftung des "Fehlschützen" nicht in Betracht. Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit - wie vorliegend - aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen.

Ein solcher "Fehlschuss" halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen, so die Richter.

Die Entscheidung (Urteil vom 31.08.2005; - 3 S 89/05 -) ist noch nicht rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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