Betreiber gewerblicher Auto-Waschanlagen müssen alle anlagentypischen Gefahren kennen und die notwendigen
Vorkehrungen treffen, um Schäden an den Fahrzeugen ihrer Kunden abzuwenden. Das hat das Landgericht Köln entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war eine Frau mit ihrem Auto in eine Waschanlage gefahren. Während des
Waschvorgangs brach der serienmäßige, fest installierte Heckspoiler an ihrem Fahrzeug ab. Die Dame verlangte von
dem Betreiber der Anlage den Schaden ersetzt.
Er habe zwar ein gut sichtbares Schild mit Bedienungshinweisen an der Einfahrt installiert, aber nicht auf die
Gefahren für gängige Spoiler hingewiesen, so die Frau. Der Betreiber stritt jegliche Verantwortung ab. So etwas sei
zuvor noch nie passiert, und er habe auch diesmal nicht damit rechnen müssen. Der Fall landete vor Gericht.
Das LG Köln verurteilte den Betreiber der Auto-Waschanlage dazu, der Frau den Schaden zu ersetzen (Urteil vom
04.05.2005;
- 9 S 437/04 -). Der Unternehmer habe nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um
Schäden von dem in die Waschstraße fahrenden Fahrzeug der Kundin abzuwenden, so die Richter. Er hätte auf seinem
Hinweisschild auf das Beschädigungsrisiko für serienmäßige, fest installierte Heckspoiler aufmerksam machen müssen.
Denn laut Sachverständigen habe sich in diesem Fall kein völlig fernliegendes, sondern ein anlagentypisches Risiko
verwirklicht, das der Betreiber hätte kennen müssen, so das Gericht. Deshalb könne er sich auch nicht darauf berufen,
dass es vorher noch nie zu derartigen Schäden gekommen sei.