Ein Polizeibeamter, der einen Dienstwagen privat einsetzt und dabei einen Unfall verursacht, muss dem Dienstherrn
den dabei entstandenen Schaden ersetzen. Es handele sich um eine vorsätzliche Verletzung von Dienstpflichten,
entschied das Oberverwaltungsgericht Münster.
Der Entscheidung lag der Fall eines Polizeibeamten zugrunde, der am Rosenmontag 1998 Dienst in einer Polizeiinspektion
in Dortmund hatte. Dort teilte ihm seine Ehefrau telefonisch mit, dass zwischen seinen Schwiegereltern, die im
gleichen Haus wie er und seine Frau in Unna wohnten, ein heftiger Streit stattfinde. Der Polizist fuhr daraufhin mit
einem Streifenwagen in Begleitung eines Kollegen zur Wohnung der Schwiegereltern, wo er den Streit schlichtete.
Auf der Rückfahrt zu seiner Dienststelle in Dortmund kam es nach einem Ausweichmanöver zu einem Unfall, bei dem am
Dienstwagen ein Schaden in Höhe von mehr als 13.700 Euro entstand. Diesen Betrag machte das Land Nordrhein-Westfalen
als Schadensersatz gegenüber dem Polizeibeamten geltend. Dagegen klagte dieser zunächst beim Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, das die Klage abwies. Gegen dieses Urteil beantragte der Polizeibeamte die Zulassung der Berufung,
die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit - unanfechtbarem - Beschluss vom 23.03.2006 (- 6 A 2346/04) abgelehnt hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Polizeibeamte habe seine Dienstpflichten vorsätzlich verletzt, indem er mit
einem Dienstwagen den Dienstbereich in Dortmund verlassen habe, um einen Streit zwischen seinen Schwiegereltern zu
schlichten und damit privaten Angelegenheiten nachzugehen. Den aus dieser Dienstpflichtverletzung entstandenen
Schaden habe er seinem Dienstherrn zu ersetzen.
Für die Benutzung des Dienstwagens an Stelle des Privatfahrzeugs habe kein Grund bestanden. Wenn der Kläger die Situation
wegen einer möglichen handgreiflichen Auseinandersetzung kritisch eingeschätzt habe, sei gerade er unter Berücksichtigung
seiner Erfahrungen als Polizeibeamter gehalten gewesen, eine gesicherte Hilfeleistung zu veranlassen und die für seinen
Wohnort örtlich zuständigen Kollegen zu alarmieren, die ggf. unter Einsatz von Sonderrechten hätten einschreiten können.
Der weitere Einwand des Polizeibeamten, ein technischer Mangel an dem Dienstwagen habe zu dem Unfall und dem Schaden
geführt, entlaste ihn nicht. Letztlich sei die durch die Privatfahrt begangene vorsätzliche Dienstpflichtverletzung für
den Unfall und den Schaden an dem Dienstwagen ursächlich gewesen. Hätte der Polizeibeamte die Fahrt nicht unternommen,
wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.