Übernimmt eine Autowerkstatt gegenüber einem Kunden, der einen Teilkasko-Schaden beheben lässt, ganz oder
teilweise dessen Selbstbeteiligung, so liegt darin ein (versuchter) Betrug gegenüber dem Versicherer und
zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Autoglas-Reparaturbetriebs zugrunde, der Kunden angeboten hatte, im Rahmen
der Reparatur oder des Austausches einer beschädigten Windschutzscheibe einen Teil der im Versicherungsvertrag
vereinbarten Selbstbeteiligung "zu übernehmen".
Der Versicherung wurde dies nicht mitgeteilt, was die Richter als eine betrugsrelevante Täuschung gegenüber diesem
werteten. Die teilweise Übernahme des Selbstbehalts nämlich führe zu einer Reduzierung des Werklohns; dieser
Preisvorteil stehe nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Assekuranz zu.
Der Kunde werde im Rahmen dieser planmäßigen Vorgehensweise dazu bestimmt, sich gegenüber seiner Versicherung
vertragswidrig zu verhalten, indem er ihr für die Regulierung des Schadensfalles wesentliche Tatsachen verschweigt.
Im übrigen erkannte der 6. Zivilsenat einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Der Betrieb
könne wegen der planmäßigen Täuschungshandlungen zum eigenen Vorteil im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden.
Die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung (Urteil vom 11.05.2006;
6 U 7/06 -) ist rechtskräftig.